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Welche Steuerklasse gilt bei Berechnung des Unterhalts - Druckversion

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Welche Steuerklasse gilt bei Berechnung des Unterhalts - vielefragen - 05-05-2014

Naabend, finde über die Suche nichts passendes.

Wird bei der Berechnung des zukünftigen Ehegatten und Kindesunterhalts die Steuerklasse herangezogen, die in der Ehe (sie besteht noch) besteht oder bereits die nach Scheidung?

Merci


RE: Welche Steuerklasse gilt bei Berechnung des Unterhalts - bubble - 05-05-2014

Der Steuerklassenwechsel erfolgt zum neuen Kalenderjahr. Bis dahin die alte, danach sie neue.


RE: Welche Steuerklasse gilt bei Berechnung des Unterhalts - beppo - 05-05-2014

Du solltest sofort nach der Trennung von 3/5 auf 4/4 umstellen, sonst läufst du Gefahr, dass du erst zuviel Unterhalt bezahlst und dann am Ende noch alleine Steuern erstatten musst.


RE: Welche Steuerklasse gilt bei Berechnung des Unterhalts - blue - 05-05-2014

Kommt darauf an.... Wenn ihr bereits getrennt lebt, dann stimmt das, was @bubble schrieb.


RE: Welche Steuerklasse gilt bei Berechnung des Unterhalts - beppo - 05-05-2014

Wieso?
3/5 ist in jedem Fall ungünstig.


Welche Steuerklasse gilt bei Berechnung des Unterhalts - CheGuevara - 05-05-2014

Letztlich müssen sich die (ex)Partner so verhalten, wie es einkommensteuerlich optimal ist. Im Zweifel ersetzt das Familiengericht z.B. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung.

Im Jahr der Trennung ist i.R. noch die Zusammenveranlagung zu wählen (wobei den Vorschreibern zuzustimmen ist, dass 4/4 wegen geringererNachzahlungsrisiken zu bevorzugen ist). Nach Beginn der Trennung gibt es im neuen folgenden Kalenderjahr nur noch die getrennte Veranlagung. Das führt dann jeweils zur Steuerklasse 1 bzw. 2, je nachdem ob Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.

Hier relevant sind damit 26 und 38b EStG .


RE: Welche Steuerklasse gilt bei Berechnung des Unterhalts - MitGlied - 06-05-2014

Normalerweise wird für die Unterhaltsberechnung der Zustand der SingleSteuerklasse herangezogen, d.h. 1/1, 1/2 bzw. 4/4. Falls die Kombination 3/5 bestanden hat, muss man normalerweise die Nettoeinkommen für 4/4 errechnen und dann als Basis für die Berechnung heranziehen. Wird gerne mal vergessen, schließlich kann man aus einem noch-Steuerklasse3-Verdiener mehr Kohle rauspressen.
D.h. im den restlichen Monaten des aktuellen Kalenderjahres erfolgt die Berechnung oft noch auf Basis 3/5, ab dem nächsten Kalenderjahr 4/4.

Wenn du 3/5 hattest und alles gegen die Wand fahren willst, dann solltest du sofort auf 4/4 wechseln, bzw. 1. Dann sinkt dein Nettoeinkommen erheblich und in Verbindung mit Arbeitszeitreduzierung bist du ganz schnell am Selbstbehalt/an der Pfändungsgrenze. Deine Exe kriegt dann nichts mehr von dir und muss zum Sozialamt. Dort macht sie eine ganz neue Erfahrung: dann ist nämlich eigene Erwerbstätigkeit durchaus zumutbar, was beim Familiengericht nicht so ist. Dadurch wird sie viel schneller selbständig, also tust du was Gutes.