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Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Druckversion

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Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - zeitgenosse - 07-08-2014

Hi,

ich bin auf der Suche nach Leidensgenossen, die sich mit dem Schweizer Recht auskennen. Bin Deutscher, habe mich aber leider damals auf eine Scheidung hier in der CH eingelassen. (Hätte ich dieses Forum mal früher gekannt Sad ) Also kennt jemand vielleicht ein Forum, nicht irgendeine vornehmlich an Selbstdarstellung interessierte Männervereins-VeV-Seite, in der Ch, wo ähnlich fundiert gearbeitet wird wie hier?

Oder falls mir da niemand weiterhelfen kann, und wir einmal davon ausgehen, dass die Schweizer Gerichte ähnlich wie die Deutschen argumentieren, wenn es um die Gemeinsame Sorge geht: Wie wirkt sich auf das Aussprechen der GS ein (von der Kindsmutter mit herbeigeführter) Kontaktabbruch aus? Also der Richter befragt den Sohn, der sagt, der Papi macht die Mami immer so schlecht oder, oder ... ? Sagen die Richter nun, bei GS ist wegen diesem Kontaktabbruch das Kindswohl gefährdet, und falls ja, wie wird da argumentiert?

Wäre klasse, wenn mir vielleicht weitergeholfen werden könnte.

Gruss zeitgenosse


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Petrus - 07-08-2014

Es gibt ein paar mit ähnlichen Fällen hier. Es ist aber nicht ganz klar, worum es Dir geht. Offensichtlich ist die Scheidung noch nicht durch und die Sorgerechtsentscheidung steht auch noch aus. Könntest Du etwas mehr Details schildern.

Konkret ist seit dem 1.Juli 2014 die gemeinsame Sorge in der Schweiz die Regel. Allerdings heißt das nicht, dass sie auch so ausgesprochen wird. Wenn die Mama behauptet der Papa ist böse und der Sprössling ist entsprechend manipuliert, kann man sich schwer vorstellen, dass dem Vater noch die Sorge zugesprochen wird. Und im Manipulieren von Kindern und Erfinden von krummen Begründungen sind die Schweizer besonders gut.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - zeitgenosse - 07-08-2014

Hi Petrus
Die Scheidung war vor drei Jahren. Die CH hat nun das gemeinsame Sorgerecht eingeführt, auch rückwirkend (fünf Jahre). Und das möchte ich nun beantragen, habe aber die Sorge, dass das gestörte Verhältnis zum Sohn, mit der Tochter läuft es nicht schlecht, die sehe ich regelmässig, zum Problem werden könnte. Dabei ist die Störung allein auf die Ex zurückzuführen, und ich weiss nun nicht, wie das Gericht die Aussage des Sohnes werten wird. Also, ich habe ihn nicht geschlagen, nichts dergleichen ... , aber er meint, ich würde seine Mami schlecht machen ...
besten Dank

(07-08-2014, 22:07)Petrus schrieb: Allerdings heißt das nicht, dass sie auch so ausgesprochen wird. Wenn die Mama behauptet der Papa ist böse und der Sprössling ist entsprechend manipuliert, kann man sich schwer vorstellen, dass dem Vater noch die Sorge zugesprochen wird.

Das ist genau das, was ich auch befürchte. Aber wie könnten die das begründen. Es müsste ja irgendwie ein Schlenk zum Kindeswohl gemacht werden. Und wieso soll das Kindeswohl gefährdet sein, nur weil es zwischen Vater und Sohn mal eine Sendepause gibt. Ein nicht geschiedener Vater hat ja auch immer mal wieder Zoff mit seinem Sohn ... Das gehört ja irgendwie zum Leben dazu ...


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Petrus - 07-08-2014

(07-08-2014, 22:51)zeitgenosse schrieb: ... Es müsste ja irgendwie ein Schlenk zum Kindeswohl gemacht werden. Und wieso soll das Kindeswohl gefährdet sein, nur weil es zwischen Vater und Sohn mal eine Sendepause gibt. ...

ich antworte mit dem, was ich schon geschrieben habe:

(07-08-2014, 22:07)Petrus schrieb: Und im Manipulieren von Kindern und Erfinden von krummen Begründungen sind die Schweizer besonders gut.

Erfahrungswerte gibt es noch wenige. Es stellt sich aber die Frage, wie der Anwalt finanziert werden soll? So, wie sich das darstellt, scheint es auch eher eine schmutzige Sache zu werden. Da stellt sich dann tatsächlich die Frage, ob das dem Kind dienlich ist.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - zeitgenosse - 08-08-2014

(07-08-2014, 22:07)Petrus schrieb: Es stellt sich aber die Frage, wie der Anwalt finanziert werden soll? So, wie sich das darstellt, scheint es auch eher eine schmutzige Sache zu werden. Da stellt sich dann tatsächlich die Frage, ob das dem Kind dienlich ist.

Also, ich beantrage das gS, die Exfrau versucht das zu verhindern, natürlich ohne Grund und indem sie den Sohn manipuliert, so dass es eine schmutzige Sache wird. Und dann heisst es, dass ist dem Kind nicht dienlich. Na, das ist ja für alle Exfrauen genial. Da bleibt ja dann alles beim Alten und wir Väter können das gS ja gleich in die Tonne rühren.

gruss

P.S. ich brauche hier in der CH nicht unbedingt einen Anwalt


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Petrus - 08-08-2014

Den Anwalt brauchst Du rein prozessrechtlich in der Schweiz tatsächlich nicht. Und vermutlich würde er Dich viel Geld kosten und Dir dafür wenig einbringen. Vielleicht findest Du dann irgendwann sogar heraus, dass er mit der Gegenseite besser zusammen arbeitet, als mit Dir - das wäre dann Schweizer Standard.

Und damit zum Thema:
(08-08-2014, 00:16)zeitgenosse schrieb: Na, das ist ja für alle Exfrauen genial. Da bleibt ja dann alles beim Alten und wir Väter können das gS ja gleich in die Tonne rühren.
So ist es - die gemeinsame Sorge wird in der Schweiz vermutlich für die Tonne sein. Die ÜberMami muss eben nur klar machen, dass es dem Kindeswohl abträglich ist. Und falls sie selbst nicht ausreichend kreativ ist, finden sich viele Helferinnen, die die Lücke füllen werden.

Ich will Dich aber von nichts abhalten. Wenn Du es probieren willst, stell den Antrag und halte uns auf dem Laufenden. Interessant ist es allemal und irgendeiner muss den Anfang machen.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - zeitgenosse - 08-08-2014

Besten Dank für deine Überlegungen. Das mit dem Anwalt habe ich damals auch so erlebt.
Ist alles unglaublich deprimierend. (Habe mir hier noch ein paar andere Geschichten durchgelesen...)
Der einzige Vorteil: Man läuft nicht mehr mit Tomaten auf den Augen herum. Schlimm wie man(n) nur so naiv sein konnte. Entlastung sehe ich nur darin, dass wir Väter sagen können, dass eigentlich wir die Opfer dieser seelischen Gewalttäterinnen sind, wir sind die Opfer diese niederträchtigen Ausgrenzung eines Familienmitglieds ... und moralisch fühle ich mich in gar keiner Weise mehr in irgendeiner Form in die Ecke gestellt. Also die haben ja bei der Scheidungsverhandlung so getan, als ob es das Schuldprinzip an sich doch noch gäbe, und demnach bin ich da ganz klar der Schuldige und die Ex das Opfer gewesen. ... Sorry bin ein bisschen abgeschweift ...
Dennoch: Gibt es hier nicht einen juristisch Bewanderten, der die die Argumentationslinie in so einem Fall wie dem meinigen in etwa aufzeigen könnte. Wie könnte man begründen, dass ein Kontaktabbruch nicht im Sinne des Kindeswohls ist? Dann könnte ich mich schon mal drauf einstellen. ... Gruss


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - p__ - 08-08-2014

(07-08-2014, 21:33)zeitgenosse schrieb: dass die Schweizer Gerichte ähnlich wie die Deutschen argumentieren

In der Schweiz hat sich da vor kurzem einiges geändert, ich weiss nicht wie die Praxis dort jetzt aussieht. Zwischen Buchstaben des Gesetzes und tatsächlich praktiziertem Vorgehen ist hier wie dort ein Riesenunterschied. Deshalb wäre es sehr wichtig, dass du Trennungseltern findest, die vor kurzem tatsächlich das Verfahren mitgemacht haben. Das können leider noch nicht viele sein. Aber du selber könntest Anderen helfen, indem du weiter über den Verlauf deines Falls berichtest.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Petrus - 08-08-2014

1st - wie willst Du darlegen, dass Die Mutter für den Kontaktabbruch verantwortlich war.

2nd - selbst wenn Du das einigermaßen darstellen kannst, ohne dass es möglich wird, dass ein Schweizer Richter Dir das Wort im Munde umdreht, wäre es kaum im Sinne des Kindeswohls, Dir von jetzt auf gleich wieder Rechte einzuräumen, die das Leben des Kindes völlig durcheinander bringen könnten. Das ist ganz unabhängig von der Schuldfrage.

3rd - um was geht es Dir wirklich? Willst Du wieder Kontakt herstellen? Oder willst Du der Mama in ihre Siegesposition hineinregieren?


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - pudding - 09-08-2014

(08-08-2014, 10:59)Petrus schrieb: um was geht es Dir wirklich? Willst Du wieder Kontakt herstellen? Oder willst Du der Mama in ihre Siegesposition hineinregieren?

das erinnert mich stark an die Helferindustrie. Was soll die bescheuerte Formulierung ?
sobald der Vater wie auch immer versucht den Kontakt wieder herzustellen wird Mami und Helferindustrie es automatisch als Einmischung in ihre Siegesposition auffassen, darauf hat er keinen Einfluss.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Petrus - 09-08-2014

(09-08-2014, 12:08)pudding schrieb:
(08-08-2014, 10:59)Petrus schrieb: um was geht es Dir wirklich? Willst Du wieder Kontakt herstellen? Oder willst Du der Mama in ihre Siegesposition hineinregieren?

das erinnert mich stark an die Helferindustrie. Was soll die bescheuerte Formulierung ?

Die bescheuerte Formulierung soll ihm klarmachen, worauf er sich einlässt. Man muss ja niemanden in offene Messer laufen lassen. Obwohl ich auch an dem Ausgang eines solchen Verfahrens interessiert wäre.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - zeitgenosse - 09-08-2014

@alle

Besten Dank für eure Bemühungen, diese sind auch hilfreich, auch wenn sie nicht direkt auf meine Frage eingehen ... .
Es geht einfach darum, wie die das begründen wollen, also so ganz konkret. Was würden die sagen, wenn ich das gS begehre, obwohl es diesen Kontaktabbruch gibt. Die können ja nicht sagen, dass ich mit dem gS alles auf den Kopf stellen würde. Das wäre ja eine reine Mutmassung (und ich habe das auch gar nicht vor, ich teile die grundsätzlichen Entscheidungen der Ex in Bezug auf den Sohn zu 95%). Was es gibt, ist dieser Kontaktabbruch, und dann gibt es eine Befragung vom Sohnemann. ... Ja sollen sie ihn befragen. Aber sie können ja schlecht die Erteilung eins mir zustehenden Rechts auf gS davon abhänig machen, was Sohnemann sich da (von der Mutter inspiriert) zusammenfabuliert. Aber vielleicht bin ich da zu naiv. Also ich weiss eigentlich, dass ich zu naiv bin / war ... und deshalb wäre ich gerne ein bisschen vorbereitet und wüsste gerne vorher, worauf ich mich da einzustellen habe. Meine Idee ist auch, in der Verhandlung selbst an sich gar nichts zu sagen, bzw. nur das zu wiederholen, was ich vorher in meinen ausführlichen Antrag geschrieben habe, und gerade auf Revision gehen.

Gruss

P.S. Werde euch auf jeden Fall auf dem Laufenden halten, aber es wird dauern ...


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Petrus - 10-08-2014

Hier sind die rechtichen Grundlagen zusammengefasst:
http://www.vaterverbot.ch/sorgerecht/
Kindeswohl & Kindesschutz (Kanton Bern)

Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) (BBl 2011 9077) (Schweier Parlament/Bundesversammlung)

Revision Vormundschaftsrecht (Kanton Zürich)

Grundsätzlich muss noch der Unterschied zwischen internationalem Recht, Schweizer Bundesrecht und Kantonsrecht unterschieden werden.

An internationales Recht sind die Schweizer teilweise durch Verträge gebunden, teilweise auch nicht. Dem KSÜ, der EMRK und vielen Haagener Abkommen sind die Schweiz beigetreten. Das heißt aber nicht, dass diese Verträge auch eingehalten werden. der Weg vom Bezirksgericht (oder der KESB) zu einem internationalen Kontrollgremium ist weit. Und im Bezug auf die EMRK und auf die Einwohnerzahl kann man zB. sagen, dass die Schweiz 5mal so häufig in Menschenrechtsfragen verurteilt wird, wie zum Beispiel Deutschland, obwohl die EMRK direkt wirksames und umsetzbares Recht in der Schweiz ist. Wer versucht sich dagegen zu wehren, braucht einen langen Atem und viel Glück, dass seine Beschwerde dann auch vom Kontrollgremium zugelassen und zur Verurteilung führt.

Das Schweizer ZGB ist Bundesrecht und damit in jedem Kanton auch vorrangig gegenüber Kantonsrecht anwendbar. Doch auch hier muss man vorsichtig sein. Das Bundesgericht entscheidet in der Schweiz nicht immer nach Recht, sondern trifft häufiger mal Entscheidungen, die eine Abwägung aus feministischen Lobby-Interessen und der Gefahr einer folgenden Verurteilung durch den EUGMR sind. Bekannte Fälle sind die Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesgericht (!!) oder die Bestätigung der Verbringung zweier in der Schweiz aufgewachsenen Kinder durch die Mutter nach Tschechien gegen ihren ausgesprochenen Willen, den des Schweizer Vaters und den der Großeltern.

Die Kantone haben teilweise eigene prozessuale Vorschriften und rechtliche Organisationen. Nach KESB, Gemeinderat, Bezirksrat und Friedensrichter ist idR das Bezirksgericht die erste juristische Instanz, die dann der Kontrolle durch das Obergericht unterliegt. Hier ist Vetternwirtschaft und Korruption die Regel. In der Schweiz wird das als 'Konkordanz' bezeichnet, was nichts anderes als Elitenkooperation bedeutet - Kooperation der Eliten untereinander und deren Deckung durch die restliche Bevölkerung. Wenn man hier versucht einen rechtlichen Anspruch gegen Schweizer Interessen durchzusetzen, befindet man sich ohne Übertreibung in der Situation eines designierten Staatsfeindes gegen ein Regime, das zusammen hält (das kann so aussehen: http://tinyurl.com/o6db9ay).


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Petrus - 10-08-2014

Interessant wird es dann, wenn man die Zustände erkennt, und sich mit einer Petition nach Art.33 der Schweizer Bundesverfassung an die zuständige Bundesrätin Frau Sommaruga richtet. Dann kommt es vor, das selbst dieses Grundrecht abgestritten wird.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - zeitgenosse - 10-08-2014

Hi Petrus

Allerbesten Dank für deine hilfreichen Antworten und Links. Am besten fand ich die Rede von Sommaruga, also die neue Haltung des Bundesrats:
"Wenn man davon ausgeht, dass die elterliche Sorge eben nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ist , und wenn man davon ausgeht, dass Eltern Eltern bleiben, auch wenn sie sich trennen oder scheiden lassen, und dass sie auch Eltern des Kindes sind , wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, dann ist klar, dass die elterliche Sor ge sowohl der Mutter als auch dem Vater zusteht, und zwar unabhängig vom Zivilstand. Das ist der Inhalt dieser Gesetzesrevision."
Das hört sich doch mal vernünftig an. Dann heisst es weiter:
"Die gemeinsame elterliche Sorge soll in Zukunft die Regel sein, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Nur so wird die Gleichwertigkeit der Mutter-Kind- und der Vater-Kind-Beziehung anerkannt. [ ... ]"
Also Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau im Jahr 2014.
"Und dann das hier:
"Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall werden sich die Perspektive der Gerichte und der Kindesschutzbehörde sowie die Perspektive der Eltern in grundsätzli­ cher Art und Weise verändern. Die Gerichte respektive die Kindesschutzbehörden haben nicht mehr abzuklären, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind, sondern allenfalls im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für deren Entzug erfüllt sind. Dazu soll es nur kommen, wenn ein Elternteil nicht fähig ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und ein Abrücken von der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb im Interesse des Kindes ist. Die Entscheidung über die elterliche Sorge soll nicht mehr für den Positionskampf zwischen den Eltern missbraucht werden können. Die gesetzliche Regel der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle EItern bedeutet, dass den Eltern die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind zugemutet wird und dass sie in Kinderbelangen nicht nur als kooperations- und kommunikationsfähig, sondern auch als kooperations- und kommunikationspflichtig erachtet werden."
Jetzt bin ich mal gespannt, wie dies auf Bezirksgerichtsebene umgesetzt werden wird. Mit der alten Regelung sind ja bis in die Jetztzeit hinein Halbwaisen in 100 000-er-Packs produziert worden, bevor die mal geschaltet haben. Und in früheren Zeiten sah es hier in der Schweiz nicht viel besser aus, wenn es um Unfähigkeit ging, ein Unrecht zu erkennen. Bis in die vierziger Jahre hinein haben sie zugelassen, dass Kinder als Sklaven verkauft werden durften, wenn die Eltern die Steuer nicht bezahlen konnten (Verdingkinder)
Und bis in die 80-er Jahre hinein haben sie Jugendlichen, die nicht 100-%-tig ins Schema passten, also fast immer männliche Jugendliche k a s t r i e r t. Also ganz im Ernst, ich hab mal einen kennengelernt. Dem hatten sie von der Behörde verordnet wirklich die Eier abgeschnitten. Und so ticken die hier in den Behörden immer noch überwiegend. Totale Unterwerfung und Anpassung wird erwartet, und wenn du da mit einer neuen Regelung daherkommst, ich kann mir nicht vorstellen, dass die da begeistert in die Hände klatschen. Ich bin da hin- und hergerissen, wie das herauskommt.

besten Dank auf jeden Fall für deine Bemühungen, hoffen wir, dass sich für uns Väter und unsere Kinder in den nächsten Jahren ein bisschen etwas ändert.
Gruss



RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Petrus - 26-09-2015

Nun ist die gemeinsame Sorge in der Schweiz, eingeführt in 2014, per Bundesgerichtsentscheid wieder hinfällig: Die Trennungskinder werden weiter leiden (Tages-Anzeiger, 25.09.2015)

Zitat:Das Bundesgericht sendete auch ein folgenschweres Signal aus: Wer das Sorgerecht absolut nicht teilen will, kann sich weiterhin das alleinige erstreiten. Er braucht dafür Geduld und die unbedingte Abwesenheit von Selbstreflexion, Mitgefühl und Kooperationswillen.

Es wäre ja auch noch schöner gewesen, wenn so ein Vater einfach das Sorgerecht bekommen könnte:

Zitat:Bis zum Sommer 2014 sah das Gesetz bei Uneinigkeit der Eltern das alleinige Sorgerecht vor, welches fast immer der Mutter zuteil wurde. Das hatte zur Folge, dass das Sorgerecht zu einem Hebel in der Hand der Mutter wurde,... Legte ein Vater Wert darauf, es zu teilen, tat er gut daran, der Ex-Partnerin anderswo entgegenzukommen. Das war der Grund, weshalb viele Müttervertreter im Parlament das neue Sorgerecht vehement bekämpft haben: Es war ein Trumpf der Mütter. Und es lag ihrer Ansicht nach zu viel im Argen, als dass man diesen Trumpf aufgeben wollte...



RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - zeitgenosse - 27-09-2015

Es ist alles wieder beim Alten. Selbst habe ich "Glück" gehabt und vorausgesehen, dass sie dir als Vater beim Bundesgericht die gemeinsame Sorge nicht geben werden, wenn die Exe es "richtig" anstellt". Habe meinen Antrag zurückgeszogen und mir so Kosten von mehreren 10 000 Fr. erspart. Lebe weiterhin wie ein römischer Sklave ohne Recht am eigenen Kind, darf aber exorbitant hohen Unterhalt zahlen. Wahnsinn das Ganze hier.

DIE GERICHTE UND BEHÖRDEN SEHEN VÄTER GRUNDSÄTZLICH ALS TÄTER UND DIE MÜTTER GRUNDSÄTZLICH ALS OPFER AN. FERTIG. DIE URTEILE ODER AUCH ANDERE ENTSCHEIDUNGEN SIND FAST ALLE VORHERSEHBAR.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Gualterius - 27-09-2015

Der Fehler ist auch hier wahrscheinlich, es überhaupt über das Sorgerecht anzugehen. Zuerst das Umgangsrecht sichern. Wie heißt das in der Schweiz? Beim Umgang braucht es keine Kommunikation. Nur vor der Tür abholen und wieder zur Tür bringen.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Gualterius - 27-09-2015

Andererseits wäre interessant zu erfahren, ob das einseitige Provozieren von Streit seitens der Mutter, das mit der alleinigen Sorge belohnt wird, schon irgendwo zum EGMR geht. Oder was es dazu bräuchte, damit zum EGMR zu gehen.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - zeitgenosse - 27-09-2015

Dass Nichtkooperation und Streiten zum alleinigen Sorgerecht führt, steht ja nirgendwo. Es steht, dass sorgfältig geprüft werden müsse bla, bla ,bla ob das gemeinsame Sorgerecht im Sinne des Kindeswohls ist. .... Mit Klagen kommt man da nicht weiter. So weit ich weiss, reden sie hier von Besuchsrecht und nicht von Umgang. Die Besuchsregelung im vorliegenden Fall - das ist ja der Witz - hatte einwandfrei funktioniert. Da gab es keine Klagen. Aber weil der Vater über verschiedene Punkte nicht informierte worden war, Konfessionswechsel, Ferienreise ins Ausland .... UND das Mami hingegangen ist und diese Geschichten vor Gericht erfolgreich als Streit hingestellt hatte, haben sie dem Vater die gemeinsame Sorge vorenthalten. ....

Ich meine, es würde darum gehen, dass Eltern, die sich so verhalten und sich das alleinige Sorgerecht erstreiten generell unter Verdacht gestellt werden, ob sie für die Ausübung der elterlichen Sorge auf Dauer geeignet sind. Aber da sind wir Welten von entfernt. Übrigens: in 50% aller Fälle, in den sich die Mamis das alleinige Sorgerecht erstreiten, verlieren die Kinder im Laufe des Folgejahres den Kontakt zum Vater.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Gualterius - 27-09-2015

Ja Himmelherrgottsakrazementcefixhalleluja, gibt es denn kein verdammtes Recht des Vaters auf Umgang ohne Sorge? In dem Land.

Verbrieft sozusagen.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Petrus - 27-09-2015

(27-09-2015, 20:15)Gualterius schrieb: ..., gibt es denn kein ... Recht des Vaters auf Umgang ohne Sorge? ...

Per Gesetz schon: ZGB Art. 296

Zitat:A. Grundsätze
1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
[..bla bla..]


Bereits mit Punkt 1 muss sich ein Richter nicht einmal mehr Mühe machen, wenn er die Regeln ins Gegenteil verkehren will.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Gualterius - 28-09-2015

Das ist Sorge. Ich meine aber Umgang. Also Besuchszeiten hieß das mal, glaub ich.
Sorge ist Sorge. Umgang ist Umgang. Müsste ein Unterscheid sein, Umgang ist das Recht des Kindes, Sorge ist der Schutz des Kindeswohls. Sorge ist auch Geld, Geld Geld, und nochmal Geld, Schulwahl, Religion und Medizin. Umgang ist Zeit und zeitweiser Aufenthaltsort. Das müsste doch auch in der Schweiz getrennt sein. Sonst geht das ja gar nicht mit dem gemeinsamen Sorgerecht. Es bestimmt einer den hauptsächlichen Aufenthaltsort. Also ist das von der Sorge getrennt und der Rest wird gemeinsam bestimmt (und von der Frau diktiert, haha).


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - zeitgenosse - 28-09-2015

Es ist so:
Bei alleiniger Sorge (94% aller Fälle) hat der Vater so gut wie keine Rechte mehr an seinem Kind. Es gibt dann ein Besuchsrechtlein. Also alle vierzehn Tage .... kann von der Mutter jederzeit unterlaufen werden, indem das Kind auf einmal erzählt, dass es den Vater nicht mehr sehen wolle. Als nur noch "besuchsberechtigter Vater erfährt man dann bei der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde KESB, dass eine an sich mögliche Gefährdungsmeldung kaum Aussicht auf Erfolg hat, weil man ja keine elterliche Sorge mehr hätte. .....

Ein Recht auf Umgang hat das Kind, so weit ich weiss , in der Schweiz nicht. Und es wäre meiner Meinung nach auch nicht praktisch kaum umsetzbar...

Haben beide Eltern die elterliche Sorge, ist die Voraussetzung für die alternierende Obhut gegeben. Aber darauf hat kein Vater einen Anspruch. Dazu kommt es nur bei gegenseitigem Einvernehmen. Können sich beide nicht einigen, bleibt von der Umsetzung her alles beim alten: die Mutter erhält die alleinige Obhut (ebenfalls so etwa 90% aller Fälle zur Zeit) und der Vater sieht sein Kind zu abgemachten Zeiten. Diese Zeiten laufen dann nicht mehr unter dem Label Besuchszeit. Zum Beispiel hat die Mutter das Kind zu Bringen oder Abzuholen ....

IMHO müsste es dazu kommen, dass AUSGRENZENDES VERHALTEN EINES ELTERNTEILS ALS GRUND ANERKANNT WIRD, DEM AUSGRENZENDEN ELTERNTEIL DIE ELTERLICHE SORGE ZU ENTZIEHEN. IN KONFLIKTFÄLLEN IST N U R DEMJENIGEN ELTERNTEIL, DAS DEN UNGESTÖRTEN KONTAKT DES KINDES ZUM ANDEREN ELTERNTEIL GARANTIEREN KANN, DIE ELTERLICHE SORGE ZU ÜBERTRAGEN. DEM ANDEREN IST SIE ZU ENTZIEHEN, UND ZWAR WEGEN GEFÄHRDUNG DES KINDESWOHLS ;-).
AUF DIESER EBENE MÜSSTE EIN BEWUSSTSEINSWANDEL HERBEIGEFÜHRT WERDEN. ABER DAS CHECKT HIER IN DER CH KEIN VÄTERVEREIN. SIE WOLLEN JETZT EIN RECHT AUF ALTERNIERENDE OBHUT EINFÜHREN. DASS EIN ANSPRUCH AUF ALTERNIERENDE OBHUT VON DEN GERICHTEN GENAUSO AUSGEHEBELT WÜRDE, WIE DER HOCH UND HEILIG VERSPROCHENE UND GESETZLICH VERANKERTE ANSPRUCH AUF DIE GEMEINSAME SORGE, CHECKEN SIE NICHT.


RE: Schweizer Recht, gemeinsame Sorge, Anhörung vom Kind - Petrus - 28-09-2015

Trennung Ein Besuchsrecht für Grosseltern? 

Zitat:Die Grosseltern haben ... kein gesetzliches Besuchsrecht. So wünschenswert ein gesetzlich verankertes Besuchsrecht aus Sicht der Grosseltern ist, 
die Umsetzung könnte problematisch sein. Ein erzwungenes Besuchsrecht könnte die Beziehung der Grosseltern zur Mutter beziehungsweise zum Vater der Enkelkinder negativ beeinflussen und wahrscheinlich zusätzliche Konflikte heraufbeschwören. Die Leidtragenden wären dann wiederum die Kinder.

So einfach ist das - kein Besuchsrecht für die Großeltern. Und, wie vom Bundesgericht entschieden, kann dem Papi das Sorgerecht entzogen werden, wenn die Querulanten-Mami nur ausreichend viel Ärger produziert. Im nächsten Schritt werden sie auch die Gewährung von Vater/Kind-Kontakten (Besuchsrecht) mit genau dem gleichen Argument aushebeln - das ist das Kindeswohl. Und bis sich irgendwein ausreichend vermögender Vater wieder mal erfolgreich bis zum EUGMR durchgeklagt hat, vergehen dann vermutlich mindestens 10 Jahre.