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Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - Druckversion

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RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - Zala - 21-10-2015

Jetzt siehst Du wofür sie die EV missbrauchen. Von mir bekommen die keine Auskunft mehr. Die Deppen gucken nun ganz schön blöd aus der Wäsche.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - DDG4LIF - 22-10-2015

(21-10-2015, 16:45)Zala schrieb: Jetzt siehst Du wofür sie die EV missbrauchen. Von mir bekommen die keine Auskunft mehr. Die Deppen gucken nun ganz schön blöd aus der Wäsche.

Und auch ich gebe/gab keine Auskunft mehr. Am Anfang haben sie sich tierisch aufgeregt, aber dann endlich aufgegeben.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - zeitgenosse - 22-10-2015

Zwei Fragen:

-Stecken sie einen nicht in den Knast, wenn man die EV nicht abgibt?
-Können sie vom p - Konton nichts pfänden und wenn ja, warum können sie da nichts pfänden.

vielen Dank


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - JonDon - 22-10-2015

Ich gebe auch keine Auskunft. Weder dem JA noch dem Gericht

EV gebe ich genau so wenig ab. Nichts absolut nichts.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - Zala - 22-10-2015

@zeitgenosse

Zu 1

Nein. Nur ein Richter kann diese Verlangen. Alle anderen inkll Gerichtsvollzieher können darum bitten. Du kannst sie dann Freiwillig abgeben. Aber zwingen mit Haftandrohung geht nicht. Ein Gerichtsvollzieher hat im Grund nicht viel mehr Recht wie ein Inkasso unternehmen.

Zu 2

Ein P Konto ist bis zu einen bestimmten Geldbetrag so um die 1000 Euro, den ganz genauen Betrag weiß ich nicht, Pfändungssicher. Aber Vorsicht es darf kein Geld im Monat übrig bleiben. Am besten abholen. Sonst könnten sie es als nicht benötigtes Geld ansehen und es Pfänden.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - zeitgenosse - 23-10-2015

at zala

Merci. Wann verlangt ein Richter das?


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - Zala - 23-10-2015

@zeitgenosse

Von mir hat es noch kein Richter Verlangt. Um ein Richter dazu zu bringen müssen schon triftige Gründe vorliegen. Die  Spielerei von Idioten die Dich ausnehmen wollen sind kein Grund. 

Ich denke im Insolvenzverfahren verlangt er das mit Sicherheit. Da gibst Du diese ihm auch freiwillig denn Du willst ja was von ihm. Somit hebt sich der Zwang wieder auf. Ganz ehrlich auf Dauer kann man Dich nicht einsperren. Wenn Du Dich Stur weigerst was will er denn machen?


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - the notorious iglu - 23-10-2015

Der Haftbefehl kann vom Gläubiger beantragt werden so wie auch die Abnahme Vermögensauskunft vom Gläubiger beantragt werden muss. Mit einem Gericht hat das nichts oder nur am Rande zu tun. Beantragt der Gläubiger einen Haftbefehl und Erzwingungshaft, dann kann bzw. muss der Gerichtsvollzieher einen festnehmen, notfalls mit Hilfe der Polizei.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - zeitgenosse - 23-10-2015

merci euch beiden die Auskunft, hatte das doch richtig im Kopf wie das mit jemanden aus der Verwandtschaft gelaufen ist. Ein Tag Knast hatte gereicht, dann kam die Auskunft. An dem hat sich wohl nichts geändert. ....


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - Zala - 23-10-2015

(23-10-2015, 19:34)the notorious iglu schrieb:  muss der Gerichtsvollzieher einen festnehmen

Das stimmt nicht ganz. Der Gerichtsvollzieher ist kein Beamter, daher kann er niemanden festnehmen.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - the notorious iglu - 23-10-2015

Das stimmt haargenau.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/802g.html

Erst wissen, dann schreiben!


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - Zala - 23-10-2015

Du bist nicht aktuell

http://grundrechteforum.de/16109

Die Änderung zieht sich noch


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - the notorious iglu - 23-10-2015

Das ist bestehendes Recht. Wie sollte das nicht aktuell sein? Wir sind hier nicht im Wolkenkukucksheim deines Väterwiderstands.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - Zala - 23-10-2015

(23-10-2015, 23:45)the notorious iglu schrieb: Das ist bestehendes Recht. Wie sollte das nicht aktuell sein? Wir sind hier nicht im Wolkenkukucksheim deines Väterwiderstands.
Smile
Maul mich doch nicht an. Das ist eben so.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - the notorious iglu - 24-10-2015

Du kannst ja davon überzeugt sein. Das ist nicht das Problem. Das Problem fängt da an, wo du anderen Leuten Blödsinn erzählst.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - karlma - 24-10-2015

(23-10-2015, 23:37)Zala schrieb: Du bist nicht aktuell

http://grundrechteforum.de/16109

So ein Forum kann die Wirksamkeit von Gesetzen nicht aufheben. Sie können in Zweifel ziehen, aber nicht mehr. Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung sind andere zuständig. So lang die nicht tätig geworden sind, bleiben die Regelungen geltendes Recht. 

Dem, der Rat braucht, Zweifel als Wirklichkeit zu verkaufen, führt in die Irre!


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - DDG4LIF - 24-10-2015

In der BRD hatte ich mehrmals mit GV zu tun gehabt, nicht nur wegen Unterhalt. Drohungen gab es viele aber ein Haftbefehl kam komischerweise nie vor. Warum denn auch, den ganzen Aufwand müsste am Ende dann "Vater" Staat draufzahlen, denn dort wo es nichts zu holen ist, ist eben nix zu holen mit oder ohne EV.

Mein Lieblingsspruch Prof. Dinos lautet "Von mir gibts nichts". Und dabei bleibe ich.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - the notorious iglu - 24-10-2015

Wenn keiner einen Haftbefehl beantragt, wird es logischer Weise auch nicht dazu kommen. Die Kosten trägt auch nicht der Staat sondern der Gläubiger, weshalb es eben so gut wie nie dazu kommt.

Es handelt sich hierbei auch nicht um einen Haftbefehl im strafprozessualen Sinne. Man wird da nicht zur Fahndung ausgeschrieben und dann bei der nächsten Polizeikontrollte einkassiert, oder so. Das SEK stürzt sich auch nicht auf einen.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - karlma - 24-10-2015

@dd...:
Dann haben Deine Gläubiger den Haftbefehl nicht beantragt.
Sie hätten ihn auch erst mal zahlen müssen, wenn sie nicht gerade Verfahrenskostenhilfe genossen haben.
Deswegen bleibt es bei dem Schritt häufiger bei Drohungen.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - DDG4LIF - 24-10-2015

(24-10-2015, 09:08)the notorious iglu schrieb:  

Es handelt sich hierbei auch nicht um einen Haftbefehl im strafprozessualen Sinne. Man wird da nicht zur Fahndung ausgeschrieben und dann bei der nächsten Polizeikontrollte einkassiert, oder so. Das SEK stürzt sich auch nicht auf einen.

Deswegen habe ich folgendes geschrieben: am Ende "müsste" (Konjunktiv)...
Nun, falls es am Ende dann doch irgendwann zu einer Verhaftung kommen würde, dann müsste der Staat selbstverständlich die Haftkosten zahlen und NICHT mehr der Gläubiger.



"Wer beim Militär war kann es mit einer Pobacke absitzen"
Dinos Prelelogiegesetz § 69 Absatz 3


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - the notorious iglu - 24-10-2015

So weit ich informiert bin, muss der Gläubiger auch für die Haftkosten in Vorleistung gehen. Ich glaube, das findet man im Gerichtskostengesetz. Aber das suche ich jetzt nicht raus.

Du bist doch so ein harter Männermagazin-Kerl. Mach einfach mal die Probe aufs Exempel und dann wissen wir es aus erster Hand. Oder frag einfach mal bei Dino nach, dass er mal etwas mit Substanz schreibt und nicht ständig seichte Selbstbeweihräucherung.

Ich glaube Camper hat mal versucht eine Geldstrafe abzusitzen, hat das aber nicht lange ausgehalten.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - DDG4LIF - 24-10-2015

(24-10-2015, 09:26)the notorious iglu schrieb:  Mach einfach mal die Probe aufs Exempel und dann wissen wir es aus erster Hand.

Big Grin  Gerne kannste darüber wissen, aber nicht aus meiner Hand.
"Mach mal" Big Grin  ja ja Chef.


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - the notorious iglu - 24-10-2015

Bei den Fällen, die mir bekannt sind, sind die Schuldner eingeknickt, als der GV (nicht Geschlechtsverkehr) mit dem Haftbefehl vor der Tür stand und haben dann die EV oder VA abgegeben.

Zumindest darauf kann man es bedenkenlos ankommmen lassen. Ich persönlich würde mir das mit dem Knast nicht geben. Im Prinzip reicht es ja dem GV zwei Jahre lang nicht in die Arme zu laufenBig Grin


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - zeitgenosse - 24-10-2015

Also, weil es nicht unwichtig ist für den guten Trennungsvater immer up to date zu sein: Wie ist es nun bzw. habe ich es richtig verstanden?

Ein GV braucht einen Haftbefehl, um einen mitzunehmen? Stimmt das?

Den Haftbefehl bekommt er nur von einem Richter? Stimmt das?

Wenn er einen Haftbefehl hat, kann er mich bitten mit zum Knast zu kommen, oder? Er kann mich aber nicht physisch festnehmen und abtransportieren.Dafür bräuchte er einen Polizisten. Stimmt das?

Aber der GV könnte sagen, dass er die Polizei die Festnahme durchführen lässt, sich die Kosten dadurch aber erhöhen. Stimmt das ev. auch?

besten dank


RE: Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB - Zala - 24-10-2015

(24-10-2015, 11:53)the notorious iglu schrieb: mit dem Haftbefehl vor der Tür stand

Smile
wie Du ja schon richtig geschrieben hast den Haftbefehl beantragt der Gläubiger. Der GV kann dich nicht mehr Verhaften die Polizei schon die würde er sicher dann auch mitbringen.

Aber Du musst doch zugeben das die GV doch sehr zurückhaltend geworden sind. Vater Staat spart eine menge Kohle wenn sie die nicht  mehr bezahlen brauchen und die nicht mit 55 in Rente ( Pension) gehen können.