Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Verwirkung rückständigen Unterhalts
#1
Nun habe ich auch nochmal eine Frage, denn ich überlege was zu tun ist oder ob ich es belassen soll:

Folgende Situation:

Als meine Ex von meinem neuen Job erfuhr, hatte sie flugs nichts anderes zu tun, als eine Vorpfändungsverfügung seitens ihres RA an meinen AG zu schicken und einen Beschluss beim zuständigen Amtsgericht über eine Lohnpfändung zu erwirken.

Diesen Beschluss erhielt sie im Juni 2013

So diesem Zeitpunkt zahlte ich (wie auch laufend) einen Betrag von 530 Euro laufenden Unterhalts, der aber natürlich nichts mit den Rückständen zu tun hat, ergo sie hätte deutlich mehr durch die Pfändung erzielen können.

Es wurde eine immernoch anhängende Vollstreckungsgegenklage erwirkt, da sie sich um lasche 5.000 Euro zu ihren Gunsten "verrechnete" (seinerzeit im Forum gepostet), der schon bezahlt war.

Allerdings - wie schon gesagt - ist das immer noch anhängig. Das ist auch jetzt nicht der Punkt, denn pfänden hätte sie können. So oder so. Außerdem zumindest in Höhe des Restbetrages.

Hat sie aber nicht. Sie erhielt den Beschluss. Ich auch. Ich wartete auf die Pfändung. Es kam nix! Bis heute.

Nun stellt sich für mich folgende Frage:

Ich gehe aus verschiedenen Gründen und nach reiflicher Überlegung definitiv alsbald in die Privatinsolvenz.

Rückständige Unterhaltsschulden, die zudem durch § 170 StGB festgestellt wurden, fallen nicht in die Restschuldbefreiung.

Aber: Hat sie eigentlich nicht schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zumindest jedoch zum Juni 2014 den Rückstand verwirkt, da sie hätte pfänden können und dies seit 12 Monaten?

Dies zumindest so aus meinen hier vorliegenden Unterlagen bezüglich der Verwirklung von Unterhalstansprüchen.

Wie seht Ihr die Lage?
Zitieren
#2
Ich würde nicht davon ausgehen, dass eine Verwirkung vorliegt. Die Infos sind zwar sehr marginal, aber neben dem Zeitmoment muss auch ein Umstandsmoment greifen. Und das Umstandsmoment hebelt jeder Anwalt mit einer "ersichtlichen absehbaren Erfolglosigkeit des Vollstreckungsversuches" aus. Und wenn es das nicht ist, dann was anderes.
Du hast in meinem Statement geantwortet - und weil ich seit 18 Monaten Ähnliches durchlebe, kann ich Dir aus meiner Erfahrung heraus sagen, dass es soooo einfach nicht ist, wie es sich in den BGH-Urteilen zunächst liest.
Wenn Du die Lust, die Zeit, die Kohle hast (keine VKH !), dann lies bei mir nach, wer mein Anwalt ist. Bisher ist der gut und pfiffig, soweit ich das beurteilen kann. Das Ergebnis bleibt aber noch abzuwarten.
(Und bitte das nicht als Werbung zu verstehen, ich habe nur noch nie so einen engagierten Anwalt unterhalb der BGH-Ebene erlebt.)
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
Zitieren
#3
Auf Verwirkung würde ich auch nicht bauen - aber während der sog. Wohlverhaltensphase bist Du eh nicht "Herr der Finanzen", sondern dein Insolvenzverwalter. Soll sich Exe doch damit herumschlagen. Während der nächsten sechs, sieben Jahre hast Du deine Ruhe, und was danach ist - wer weiß? Du hast die Unterhaltsschulden heute, und Du wirst sie dann auch noch haben, es ändert sich also nicht wirklich etwas.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#4
raid: Die Verjährungsfristen kenne ich ;-)
Der Gedanke war nur der, dass vor einreichen der Insolvenz eine Verwirkung (nicht Verjährung) hätte sein können, da der Beschluss, also die Möglichkeit, in das Gehalt zu pfänden, nicht genutzt wurde.

Man hätte mich auf SGB II Satz pfänden können. Geht auch aus dem Beschluss hervor. D.h. es wäre defintiv eine Summe pfändbar gewesen.

Läuft aber die Insolvenz, dann ist das natürlich hinfällig. Denn währenddessen besteht Vollstreckungsverbot und eine Verwirkung wäre natürlich nicht mehr zu argumentieren.

Es wäre also - wenn überhaupt - vorher dahingehend vorzugehen.
Zitieren
#5
Ja. Tun sie. Die Pflichtwidrgikeit wurde zum 01.07. neu in die InsO aufgenommen. Es bleibt abzuwarten, wie letztlich die Beweisführung der Gegenseite gwürdigt wird, und wie die Richter bei der Restschuldbefreiung die Anträge der Gläubiger bewerten. Dies für den Fall, das keine Verurteilung nach § 170 StGB vorliegt, aber Pflichtwidrigkeit ins Felde geführt wird.
So zumindest meine Interpretation und Bewertung.
Zu erwarten ist, dass es natürlich den Unterhaltsschuldnern sehr schwer gemacht werden soll. Man will schließlich Altersarmut und dauerhaftes Ruin in Deutschland fördern.

Ist aber ein 2. Thema und hat nichts mit einer vorliegenden eventuellen Verwirkung zu tun.
Zitieren
#6
Die Informationen dazu sind verstreut, z.B. http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid112534 - da schreibst du auch, du hättest Privatinsolvenz angemeldet, August letztes Jahr.

Aber nach meinem Dafürhalten bist du ohnehin weit davon entfernt, die Kriterien einer Verwirkung erfolgreich geltend machen zu können. Das Untätigsein mag erfüllt sein, das Zeitmoment kaum und das Umstandsmoment ganz sicher nicht.
Zitieren
#7
"Anmeldung", außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und Eröffnung des Verfahrens sind aber versch. Dinge.
Die Informationen dazu sind logischerweise verstreut. So ist das, wenn sich Dinge in zeitlichen Abschnitten ergeben.

Außerdem ging es in der Frage um Verwirkung. Aber die ist ja nun geklärt, was die hiesigen Meinungen angeht.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  JA fordert Rückständigen Unterhalt RunningMan 4 3.125 10-07-2020, 22:09
Letzter Beitrag: p__

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste