14-03-2013, 21:11
(14-03-2013, 19:29)Jessy schrieb: @ Jigsaw - Ganz offensichtlich scheint es nicht soooo leicht zu sein, festzustellen, ob das eine Vorladung ist, der man nachzukommen verpflichtet ist oder nicht. Und somit ist man auf der sicheren Seite, ohne sich selbst ins Knie zu schießen - nicht dass doch noch die Kavallerie anrückt.Um diese Thematik noch mal aufzugreifen:
Meiner Erinnerung nach hat @Pistachio sich im § geirrt. Der von ihm angegebene § 161a StPO regelt die Vernehmung der Zeugen und der Sachverständigen, eben nicht die des Verdächtigten oder des Beschuldigten.
Insofern dürfte auch sein Link auf "Ruisinger pp." nicht weiterhelfen, wo man das auch sehr "lax" zu sehen scheint.
Einschlägig dürfte sein § 163a StPO: "Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren"!!
Dann muss aber auch ein Ermittlungverfahren verfügt worden sein (was man den Aktenvermerken der StA entnehmen kann kann).
Von einem "Beschuldigten" spricht man dann, wenn gg den "Verdächtigten" ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde.
In diesem Fall muss man der Vorladung der Polizei folgen (weil die Polizei dann als Beamte der StA tätig wird).
Regelmäßig laufen die Anzeigen bei der Polente auf und diese gibt dem Verdächtigten Gelegenheit, sich zu äußern, bevor die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung zur StA geht.
Weder ist man Verpflichtet, bei der Polizei Angaben zu machen, noch muss man einer solchen "Vorladung" Folge leisten.
Allerdings muss man persönliche Angaben machen, wenn dazu aufgefordert wird. Dass ist aber auch schriftlich möglich.