03-06-2013, 10:48
Zitat:ich habe eben gelesen, dass ich praktisch keine Chance mehr habe meinen Titel oder meine Forderungen anzumelden, da das Verfahren abgeschlossen ist und die Wohlverhaltensphase läuft.
Für laufenden Unterhalt stimmt das nicht, der geht vor, da gilt auch die Pfändungsgrenze nicht. Man könnte noch versuchen, einen Versagungsantrag zu stellen, ihr nachträglich die Restschuldbefreiung versagen zu lassen, siehe BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05. Dem Schuldner wäre unredliches Verhalten nachzuweisen, um ihm die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu entziehen, siehe auch BGH vom 9.10.2008, IX ZB 16/08.
Um die Altschulden an dich würde ich mich nicht kümmern, der Aufwand ist gross und die Chancen zu gering wegen der Differenz zwischen Unterhaltsvorschuss und (titulierten) Mindestunterhalt. Für den Unterhaltsvorschuss ist allein die Unterhaltsvorschusskasse bzw. Beistandschaft zuständig. Kümmere dich lieber um den laufenden Unterhalt.