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Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung
#30
Da gibt es nichts weiter aufzuklären. Es steht und fällt mit §89 II FamFG. Dein Vergleich ist grundsätzlich vollstreckbar, weil er hinreichend konkret ist, ohne die Belehrung aber eben nicht. Eine vollstreckbare Umgangsregelung muss den Hinweis auf vorgenannten Paragraphen enthalten.

Wobei der Begriff "vollstreckbar" irreführend ist. Das GSG 9 wird nicht anrücken um das Kind zu übergeben. Aber es kann ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden.
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RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - von Ibykus - 03-06-2013, 05:47
RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - von Ibykus - 03-06-2013, 13:30
RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - von Ibykus - 03-06-2013, 14:19
RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - von iglu - 04-06-2013, 18:11
RE: Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung - von Ibykus - 04-06-2013, 19:57

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