24-05-2014, 12:22
So kompliziert ist es nun nicht. Eine WG ist eine Haushaltsgemeinschaft im Gegensatz zu einer Bedarfsgemeinschaf. Der Unterschied ist, dass in einer Haushaltsgemeinschaft nicht wechselseitig wirtschaftlich und finanziell füreinander eingestanden wird.
Bei einer Haushaltsgemeinschaft wird in der Regel die Warmmiete durch die Anzahl der Köpfe geteilt und man erhält so die Kosten der Unterkunft. Es sei denn der Mietvertag oder Untermietvertrag legt etwas anderes fest. Zum Beispiel eine Pauschalmiete. So oder so werden in den ersten sechst Monaten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, danach nur noch die angemessenen.
Ob eine Haushaltsgemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft vorliegt, muss man auch nicht nachweisen, weil die Beweispflicht beim Jobcenter liegt.
Also noch einmal zum Mitschreiben: Wenn der TO vertraglich verpflichtet ist ,eine Pauschalsumme zu zahlen, mit der alles abgegolten ist, muss sie zunächst auch als tatsächliche KDU übernommen werden. Wenn er ganz normal anteilig pro Kopf einen Mietanteil zahlt, dann eben nur dieser. Der Rest, den er nebenbei an den WG-Vorstand weiterleitet wäre dann sozialrechtlich nicht zu berücksichtigen.
Bei einer Haushaltsgemeinschaft wird in der Regel die Warmmiete durch die Anzahl der Köpfe geteilt und man erhält so die Kosten der Unterkunft. Es sei denn der Mietvertag oder Untermietvertrag legt etwas anderes fest. Zum Beispiel eine Pauschalmiete. So oder so werden in den ersten sechst Monaten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, danach nur noch die angemessenen.
Ob eine Haushaltsgemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft vorliegt, muss man auch nicht nachweisen, weil die Beweispflicht beim Jobcenter liegt.
Also noch einmal zum Mitschreiben: Wenn der TO vertraglich verpflichtet ist ,eine Pauschalsumme zu zahlen, mit der alles abgegolten ist, muss sie zunächst auch als tatsächliche KDU übernommen werden. Wenn er ganz normal anteilig pro Kopf einen Mietanteil zahlt, dann eben nur dieser. Der Rest, den er nebenbei an den WG-Vorstand weiterleitet wäre dann sozialrechtlich nicht zu berücksichtigen.