28-06-2014, 10:38
Moin.
Kindergeld bzw entsprechende steuerliche Vergünstigungen und Kinderfreibeträge stehen grundsätzlich BEIDEN Eltern zu.
Daran ändert auch die Praxis nichts, daß das Kindergeld nur einem ET ausgezahlt wird. Das findet sich auch in den ULeitlinien der OLGs wieder, die das Kindergeld hälftig berücksichtigen.
-
Wenn beide Eltern sorgeberchtigt sind, dann liegt das Aufenthaltbestimmungsrecht als Teil davon bei BEIDEN Eltern.
Änderungen des Lebensmittelpunktes sind regelmäßig Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für ein Kind, siehe § 1687 BGB.
Solche Änderungen sind daher NUR im elterlichen Einvernehmen zulässig.
Einfach Kind ummelden und den Lebensmittelpunkt OHNE Zustimmung zu verlagern, verstößt gegen das Sorgerecht bzw das Aufenthaltbestimmungsrecht als Teil davon.
Auch der Vater sollte sich hier vor Alleingängen hüten und besser SOFORT das FGericht regeln lassen.
S.
Kindergeld bzw entsprechende steuerliche Vergünstigungen und Kinderfreibeträge stehen grundsätzlich BEIDEN Eltern zu.
Daran ändert auch die Praxis nichts, daß das Kindergeld nur einem ET ausgezahlt wird. Das findet sich auch in den ULeitlinien der OLGs wieder, die das Kindergeld hälftig berücksichtigen.
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Wenn beide Eltern sorgeberchtigt sind, dann liegt das Aufenthaltbestimmungsrecht als Teil davon bei BEIDEN Eltern.
Änderungen des Lebensmittelpunktes sind regelmäßig Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für ein Kind, siehe § 1687 BGB.
Solche Änderungen sind daher NUR im elterlichen Einvernehmen zulässig.
Einfach Kind ummelden und den Lebensmittelpunkt OHNE Zustimmung zu verlagern, verstößt gegen das Sorgerecht bzw das Aufenthaltbestimmungsrecht als Teil davon.
Auch der Vater sollte sich hier vor Alleingängen hüten und besser SOFORT das FGericht regeln lassen.
S.