14-07-2014, 11:09
(28-05-2014, 13:57)sorglos schrieb: Bei BGB §1613, Abs 2 Nr. 2 wird nach a) "rechtliche Gründe" und b) "tatsächliche" Gründe unterschieden.So, wie schon erwähnt wurde, hat sich das Landesamt für Finanzen dahingehend geäußert und sich auf die beiden Paragraphen bezogen und macht den UVG ab Geburt geltend.
Ihr redet nur von den "tatsächlichen" Gründen - die wohl unstreitig im Verhalten der Kimu lagen, und "nicht im Verantwortungsbereich des unterhaltspflichtigen".
@tobi1983 - vor allem keinerlei Ratenzahlung vornehmen!!
Meine Fragen hierzu, gibt es schön Ähnliche Fälle und Urteile? Das mir jetzt ein Anwalt nicht erspart bleibt ist mir bewusst, bin gerade schon auf der Suche nach einem vernünftigen Rechtsverdreher.