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Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell
#28
zu 6. Mehrbedarf setzt tatsächlich anfallende Kosten voraus. Und die fallen hier trotz der 2 Kinder nur einmal an und können daher auch nur einmal berücksichtigt werden. Wobei man eben sehen muß, dass es sich nicht um originären Bedarf der Kinder handelt, sondern um Bedarf, der aufgrund der Entscheidung eines Elternteils entsteht: MMn liegt insoweit auch kein Mehrbedarf der Kinder vor, sondern einer, der spezieller Lebensgestaltung eines Elterteils entspringt und somit dort auch hin gehört.

zu 7. Hier gäbe es aus meiner Sicht einerseits die Möglichkeit einer entsprechenden (fiktiven) Einkommenserhöhung oder aber der Absenkung des Selbstbehaltes, da ja Kosten der Lebenshaltung nicht wie üblich anfallen.

zu 8. Es bleibt immer der Anspruch der Kinder. Mir stellt sich die Frage, wie es sachlich begründet werden soll, das Dispositionsrecht über Mehrbedarfsmittel bei einem partätischen Wechselmodell einseitig zuzuordnen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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RE: Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Bereschit - 27-07-2015, 14:49
RE: Kindesunterhalt bei paritätischer Doppelresidenz - von wackelpudding - 23-03-2015, 08:54

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