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Wie einigt man sich aussergerichtlich im Verfahren?
#10
(24-06-2015, 22:38)sorglos schrieb: Mir scheint das löst sich durch einen Blick ins Gesetz: §1626b

Zitat:http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626b.html
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.

Ich bin jetzt nicht wirklich schlauer, § 1626a Absatz 1 Nummer 3 lautet
"soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt". Genau diese Entscheidung ist aber nicht getroffen worden.
 Huh

(24-06-2015, 22:54)Zala schrieb: Dann ist die Sache erledigt.

Wie denn? Es gibt doch keinen Übertragungsbeschluß...
Huh
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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RE: Wie einigt man sich aussergerichtlich im Verfahren? - von wackelpudding - 24-06-2015, 23:07
RE: Wie einigt man sich aussergerichtlich im Verfahren? - von the notorious iglu - 25-06-2015, 00:05
RE: Wie einigt man sich aussergerichtlich im Verfahren? - von the notorious iglu - 25-06-2015, 12:08
RE: Wie einigt man sich aussergerichtlich im Verfahren? - von the notorious iglu - 25-06-2015, 14:58

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