04-06-2018, 19:22
Der Verfahrenswert ist das Nettoeinkommen beider Ehepartner in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages. Also ist nicht der Gerichtsbeschluss die Referenz, sondern der Antrag ans Gericht. Man kann das aber noch um bis zu 30% reduzieren.
Wenn du in der Verhandlung kalte Füsse bekommst, hast du was falsch gemacht. Man regelt die Dinge schon vor dem Schlusstermin mittels einer Scheidungfolgenvereinbarung, eine Trennungsvereinbarung. Am Schlusstermin gibt es dann nichts mehr zu regeln.
Wenn du in der Verhandlung kalte Füsse bekommst, hast du was falsch gemacht. Man regelt die Dinge schon vor dem Schlusstermin mittels einer Scheidungfolgenvereinbarung, eine Trennungsvereinbarung. Am Schlusstermin gibt es dann nichts mehr zu regeln.