08-05-2020, 12:04
(08-05-2020, 08:53)Alles-durch schrieb: @Austriake
Kannst Du mal die gesetzliche Grundlage oder irgendwelche gerichtlichen Leitentscheidungen für Deine Behauptungen posten?
Wäre super lieb! Danke
Mein eigener Fall. Aktenzeichen 4120.206016, Landratsamt XXXXX landkreis (wenn es dir hilft, gebe ich dir gerne die Details per PN).
Dazu gibt es noch eine Ermittlungsakte des Hauptzollamtes Heilbronn wegen Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug, deren Aktenzeichen ist mir aber nicht bekannt.
Sachverhalt: Frau erzählt dem Sozialamt, erwerbsunfähig zu sein und keinerlei Einkommen zu erzielen. Sozialamt/Landratsamt zahlt daraufhin Grundsicherung und fordert den unterhaltspflichtigen Ex-Ehemann auf, seine Einkünfte & Vermögen offen zu legen - das Übliche halt.
Der Unterhaltspflichtige weist nach (mit Dokumenten und Zeugenaussagen!)
- dass der Dame zu Unrecht Sozialleistungen/Grundsicherungen gewährt werden (Höhe derzeit 960.- € mtl.), denn
- sie bezieht monatlich 492.- € nachehelichen Unterhalt, unbefristet. Eine Kopie des zugrundeliegenden Urteils des OLG Stuttgart wird dem Sozialamt übermittelt.
- sie wohnt mietfrei bei ihrer Mutter. Dokumentiert im Mietvertrag zwischen der Wohngemeinde (Vermieter) und der Mutter der Dame. Wohngemeinde gibt Kopie des Mietvertrag im Rahmen der Amtshilfe an das Sozialamt.
- die Dame kassiert das Pflegegeld der Stufe 3 für ihre Mutter
- die Dame ist von Beruf Friseurin und geht diesem Beruf "nebenbei" und vor allem in den Abendstunden nach
- die Dame ist an mindestens drei Arbeitstagen pro Woche tätig für eine Immobilienfirma und kümmert sich um deren Wohneigentum resp. Flüchtlingsunterkünfte. Natürlich auch nur "nebenbei" und bar cash auf die Kralle.
Somit sind die Sozialleistungen, die diese Dame bezieht, zu Unrecht geleistet und die Beute einer kriminellen Straftat, nämlich Sozialversicherungsbetrug nach §263 StGB.
Dessen ungeachtet fordert das Sozialamt immer noch Geld vom Unterhaltspflichtigen; es könne ja durchaus sein dass er über den aktuell gezahlten Unterhaltsbetrag (ausgeurteilt letztinstanzlich vom OLG Stuttgart) hinaus noch was abdrücken könnte.
Noch nicht einmal die Ankündigung, die beiden Sachbearbeiterinnen im Sozialamt nach §257 StGB (Begünstigung im Amt; schliesslich wäre der Taterfolg des Betruges nicht eingetreten ohne die tatkräftige Mithilfe der beiden Damen) über die Staatsanwaltschaft zu belangen, vermag deren Eifer beim Geldeintreiben zu bremsen.
Aktueller Sachstand: Verfahren schwebend; der Unterhaltspflichtige ist mittlerweile nicht mehr leistungsfähig. Weder zu nachehelichem Unterhalt noch darüber hinau zu irgendwelchen Rückzahlungen an das Sozialamt.
Derzeit versucht der Pflichtige, die Verurteilung der Dame zu erreichen. Denn damit ergibt sich die Situation, dass die gezahlten Sozialleistungen die Beute aus einer strafbaren Handlung darstellen. Und zum Schadensersatz gegenüber dem Staat aus kriminellen Handlungen ist der Ex-Ehemann nicht verpflichtet. Hoffe ich zumindest.
Bibel, Jesus Sirach 8.1