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Titulierung Unterhalt - was gilt es zu beachten?
#3
(05-06-2020, 12:47)BlauerWolf schrieb: - Titulierung bei einem Notar (Vorlage)

- Statischer Titel bis zum 18. Geburtstag des Kindes

Notar hat den Vorteil, daß Dir das JA nicht etwas aufquatschen kann.

"Statischer Titel" und "Begrenzung auf 18 Jahre" sind dank feministischer Richter obsolet. Das Kind hat sowohl ein Recht auf einen dynamischen Titel als auch auf einen unbegrenzten Titel.

Zumindest in Bezug auf den dynamischen Titel ist meine (!!!) Erfahrung allerdings eher positiv, weil es dazu geführt hat, daß ich jahrelang nicht mit Auskunftsanfragen behelligt wurde.

(05-06-2020, 12:47)BlauerWolf schrieb: 1) Beispiel: Die abenteuerliche Berechnung des JAs ergibt eine Einstufung in Stufe 2, eine autmatische Hochstufung in Stufe 3 erfolgt. Nun stellt sich mir die Frage, welche Stufe bzw. Betrag ich titulieren sollte? Wenn ich den Mindestbetrag tituliere muss ich mit einer Klage rechnen, obwohl ich derzeit den Betrag gemäß der Berechnung Stufe 3 bezahle?

Wenn die Berechnung des JAs zutreffend ist und Du weniger als gefordert titulierst, wirst Du das Verfahren vor Gericht mit ziemlicher Sicherheit verlieren. Du hast dann nichts anderes als unnötige Kosten gehabt und mußt trotzdem die geforderte Summe bezahlen.

Ist die Berechnung des JAs jedoch klar erkennbar und in erheblichem Maße falsch, kann es sinnvoll sein, den richtigen Betrag zu titulieren und es ggf. auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen.


(05-06-2020, 12:47)BlauerWolf schrieb: 2) Wie verhält es sich in Zukunft - da ich in meiner Urkunde einen bestimmten Betrag festgehalten habe?

Eigentlich ist die Frage ganz oben schon beantwortet worden!

Es ist anzunehmen, daß das JA früher oder später klagen wird.


(05-06-2020, 12:47)BlauerWolf schrieb: a) Die DDT wird aktualisiert, heißt ich zahle ab 01.01.20XX dann den aktualisierten Betrag gemäß der letzten Einstufung?

Richtig!

Aber wenn Du Glück hast, bleibt es dabei und es erfolgt keine Auskunftsaufforderung.

(05-06-2020, 12:47)BlauerWolf schrieb: b) Mein Einkommen steigt von Stufe3 auf Stufe5, heißt bei der möglichen Zweijährigen Auskunft erhöht sich die Einstufung, ich muss ab diesem Zeitpunkt mehr zahlen?

Ja.

(05-06-2020, 12:47)BlauerWolf schrieb: b1) Ich bin nicht bereit den Unterhalt nach Stufe 5 zu zahlen und zahle weiterhin eine bestimmte Summe, die absolut ausreicht. DDT ist ja kein Gesetz... Welche Folgen hätte dieses Verhalten oder was droht mir, wenn ich mehr als den Mindestunterhalt zahlen aber nicht nach Einstufung zahlen würde?

Auch diese Frage ist ganz oben schon beantwortet.

(05-06-2020, 12:47)BlauerWolf schrieb: c) Mein Einkommen sinkt von Stufe3 auf Stufe1, heißt bei der möglichen Zweijährigen Auskunft reduziert sich die Einstufung, ich muss erst die KM fragen, ob sie einer Unterhaltsreduzierung zustimmt, falls sie nicht mitmacht, muss ich klagen?

Ja, aber frühestens nach einem halben Jahr "darfst" Du das und Deine Erfolgsaussichten sind nahezu null, weil Du verpflichtet bist, Dich massiv anzustrengen, um Arbeit zu bekommen, um den (ggf. hohen) KU zahlen zu können.

Merke Dir, daß für den KU gilt: "Höher immer, niedriger nimmer!"



(05-06-2020, 12:47)BlauerWolf schrieb: zu b1) Ich finde es schon wirklich abenteuerlich, warum Kind A 800€/Monat braucht, während Kind B mit 350€/Monat sehr gut lebt - alles abhängig vom Einkommen des Vaters, der dem System zum Opfer fiel. Die 450€ Differenz würden sicherlich nicht dem Kind zu Gute kommen - Irgendwo braucht es eine gesunde Deckelung. Wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt, dann würde ich meiner Tochter oder Sohn auch nicht mehrere hundert € in die Hand drücken, da sie absolut verlernen mit Geld umzugehen. Das wäre meiner Meinung nach definitiv nicht Kindeswohlgerecht.

Wuhahaha!

Du als Vater bist einzig und alleine dazu da, den Unterhalt für die Kindesbesitzerin zu maximieren.

Also vergiß solche Überlegungen!
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RE: Titulierung Unterhalt - was gilt es zu beachten? - von Simon ii - 08-06-2020, 12:49

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