07-04-2022, 14:46
Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist nicht der Trennungszeitpunkt, sondern die Zustellung des Scheidungsantrages beim Gegner.
Ein Konto nicht angeben kommt vor. Fliegt es aber auf, ist das ein Betrugstatbestand. Hast du den Verdacht, dass da noch eine Anlage oder ein Konto existiert, das dir verschwiegen wurde, dann musst du diesen Verdacht begründen und der Richter kann eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern machen. Der Richter handelt nach § 26 FamFG, sogar per Amtsermittlungsgrundsatz.
Der Verbleib von Geld, das schon vor der Ehe vorhanden war ist weitgehend irrelevant, denn das fällt sowieso nicht in den Zugewinnausgleich. Der Verbleib von Geldern, die in der Ehe zugeflossen sind ist dagegen sehr relevant. Eine typische Verdachtsbegründung wäre es, solche Gelder benennen zu können und zu zeigen, dass sie verschwunden sind. Gibt es da keine befriedigende Auskunft, dann kann eine Abfrage helfen.
Ein Konto nicht angeben kommt vor. Fliegt es aber auf, ist das ein Betrugstatbestand. Hast du den Verdacht, dass da noch eine Anlage oder ein Konto existiert, das dir verschwiegen wurde, dann musst du diesen Verdacht begründen und der Richter kann eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern machen. Der Richter handelt nach § 26 FamFG, sogar per Amtsermittlungsgrundsatz.
Der Verbleib von Geld, das schon vor der Ehe vorhanden war ist weitgehend irrelevant, denn das fällt sowieso nicht in den Zugewinnausgleich. Der Verbleib von Geldern, die in der Ehe zugeflossen sind ist dagegen sehr relevant. Eine typische Verdachtsbegründung wäre es, solche Gelder benennen zu können und zu zeigen, dass sie verschwunden sind. Gibt es da keine befriedigende Auskunft, dann kann eine Abfrage helfen.