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teil 3 - der fragebogen - ich bin schockiert!
#27
http://de.wikipedia.org/wiki/Spende

Zitat:Sonderausgabenabzug

Bei Spenden von Privatpersonen an gemeinnützige Organisationen ist der steuermindernde Effekt abhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Gemeinnützigkeit des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH muss durch eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Freistellungsbescheid des Finanzamts anerkannt worden sein, das für die spendenempfangende Organisation zuständig ist.

Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) als Sonderausgaben anerkannt; alternativ kann der Höchstbetrag auch mit 0,4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berechnet werden.[4] Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden.

Ok, hier stimmts, scheinen "nur" 20% zu sein. Bei 60.000 Einkommen jedoch immerhin 12.500 Euro. Jedoch dann:

Zitat:Für Spenden an Parteien und Wählervereinigungen beträgt die Steuerermäßigung 50 % des Spendenbetrags bis zu einem Höchstbetrag von 1650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3300 €.[5] Von der Steuerschuld werden also max. 825,- €/1650 € abgezogen. Den Höchstbetrag übersteigende Spenden können nach § 10b EStG als Sonderausgaben bis 1650,- € geltend gemacht werden. Insgesamt kann also eine Person 2 × 1650,- € (Ehegatten den doppelten Betrag) steuer„begünstigt“ spenden.

Ok, wichtig ist noch, daß dann z.b. Väterfreunde e.V. eine Wählervereinigung/Partei etc. noch ist, damit man dann wirklich die 1650 bzw. 3300 Euro jährlich rausbekommt. Bei mir wurden die 50% jedenfalls immer voll berücksichtigt, so wie das ausgesehen hat. Das ganze läuft nämlich dann als Sonderausgabe. Das mit den 20% betrifft anscheinend eben die gemeinnützigen Vereine, die da etwas benachteiligt sind. Wenn man natürlich mehr wie 1650 oder 3300 Euro Lohnsteuer zahlt, muss man sich eben noch was anderes einfallen lassen...es könnte bei mir jedoch auch so gewesen sein, daß ich durch die 50% beispielsweise nur noch auf 16.000 zu versteuerndes Einkommen kam - und das war dann möglicherweise ohnehin der Freibetrag, wo man keine Steuern zahlen musste. Mir gehts ja darum, daß man Unterhaltspflichtigen die z.B. 3300 Euro Kindesunterhalt zahlen, dies z.B. über sowas wieder rausbekommen.

Zitat:Spenden in diesem Sinne sind auch Mitgliedsbeiträge. Mitglieder von Parteien oder gemeinnützigen Organisationen erhalten daher häufig erst zu Jahresende eine Sammelbestätigung, in der sowohl ihre Einzelspenden als auch ihr Mitgliedsbeitrag aufgeschlüsselt sind. Mitgliedsbeiträge sind nicht in allen Fällen abzugsfähig. Das gilt z. B. für Organisationen, die den Sport, die Heimatpflege/Heimatkunde oder andere so genannten „Freizeitzwecke“ fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG) oder wenn die Mitglieder für ihren Beitrag konkrete und individuelle Gegenleistungen erhalten (sog. unechte Mitgliedsbeiträge, die ein Leistungsentgelt darstellen).

Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und dann jeweils wiederum innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden („Spendenvortrag“). Der Spendenvortrag ist aber nicht vererblich.

Für Zuwendungen in den Vermögensstock von gemeinnützigen Stiftungen gilt ein zusätzlicher Höchstbetrag von insgesamt einer Million Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums.
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RE: teil 3 - der fragebogen - ich bin schockiert! - von Exilierter - 05-03-2010, 12:16
RE: teil 3 - der fragebogen - ich bin schockiert! - von Exilierter - 05-03-2010, 12:47
RE: teil 3 - der fragebogen - ich bin schockiert! - von Exilierter - 10-03-2010, 14:14
RE: teil 3 - der fragebogen - ich bin schockiert! - von Vater - 10-03-2010, 14:35

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