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BVerfG 1 BvR 2236/09: Zurechnung fiktiver Einkünfte schränkt Handlungsfreiheit ein
#2
Das BVerfG hat nicht viel ausgesagt. Die Hauptrüge der BVerfG-Richter an die Adresse des OLG war, dass das OLG davon ausgegangen ist, der Pflichtige wäre gesundheitlich in der Lage, voll und und viel zu arbeiten, es jedoch gleichzeitig ablehnte, das medizinische Gutachten erstellen zu lassen, mit dem das auch bewiesen werden hätte können (oder das Gegenteil davon).

Der Grund liegt auf der Hand: Der Mann kann sowieso nie zahlen, weder Unterhalt noch Gerichtskosten. Die Gutachtenkosten wären am Staat hängengeblieben. Den Richtern ging es nur darum, ihn schnell in Schulden hineinzuklagen, um ihm sein Haus wegzupfänden. Eine sattsam bekannte richterliche Vernichtungmethode, mit der Menschen vertrieben und versklavt werden.

Der zweite Teil der BVerfG-Begründung entspricht fast wortwörtlich einer Reihe von OLG-Urteilen, in denen ein bisschen hin und hergerechnet wird, um theoretisch erziehlbare Einkünfte abzuschätzen. Dieser Urteilsteil war abzusehen und beweist grosse Inkompetenz der Richter des OLG Brandenburg. Vielleicht wussten sie es und haben es trotzdem probiert, was der Pflichtige mit dem Gang zum BVerfG aber nicht mit sich machen liess. Haben sie ihm bzw. seiner Anwältin Heike Hase wohl nicht zugetraut.

Wie die Gerichte auf einen Kindesunterhalt von 378 EUR kommen, hätte mich interessiert. Die Halbwaisenrente ist Einkommen des Kindes und mindert auch den Barunterhaltsbedarf. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils betrug der Mindestunterhalt in dieser Altersstufe 322 EUR. Ohne Anrechnung von Kindergeld und Halbwaisenrente. Sieht so aus, wie die AG/OLG-Gerichte ihn nicht nur beim Grund, sondern auch bei der Höhe des Unterhalt anschmieren wollten.
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RE: BVerfG 1 BvR 2236/09: Zurechnung fiktiver Einkünfte schränkt Handlungsfreiheit ei - von p__ - 16-03-2010, 18:56

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