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§ 170, heutiges Urteil des Amtsgerichtes
#72
Vorentwurf Anzeige gegen des Amtsrichter :

Strafantrag gegen Herrn Amtsrichter XXX am Amtsgericht in XXX
wegen

- Rechtsbeugung und
- Nötigung

Im Strafverfahren Nr. …. vom …..


Begründung :

Der Beschuldigte und Unterzeichner wurde wegen § 170 StGB der Unterhaltspflichtverletzung seitens der Staatsanwaltschaft Koblenz angeklagt.

Aktenzeichen : ….

Die Staatsanwaltschaft als auch demnach das zuständige Amtsgericht verfügt über umfangreichen Schriftverkehr und Einlassungen des Beschuldigten, der damit beweist, dass eine Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB nicht vorliegt.

Für den Amtsrichter XXX wäre es ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass :

1. der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht gefährdet war und
2. der Unterhaltsverpflichtete zu keinem Zeitpunkt den Unterhalt vorsätzlich nicht zahlte.

Bezug nehmend auf § 1603 BGB wäre in vorliegendem Falle die Mutter gleichfalls unterhaltsverpflichtet gewesen bzw. der Beschuldigte aufgrund vorliegender Einlassungen nicht nach § 170 StGB zu verurteilen.

Die Mutter der beiden im Urteil genannten Kinder und Töchter des Unterzeichners ist als Grundschulpädagogin tätig und verfügt über ausreichendes Einkommen. Entgegen dieser Tatsache, wurde Ihrerseits behauptet, das Kindeswohl sei gefährdet gewesen.

Der Ehemann der Mutter arbeitet gleichwohl als Grundschulpädagoge und ist der Ehefrau gegenüber unterhaltsverpflichtet.

Die Mutter wurde als Zeugin nicht vor dem Amtsgericht gehört. Ihre Aussage, das Kindeswohl sei gefährdet gewesen aufgrund eigener Mittellosigkeit, wurde nicht überprüft.

Gleichwohl wurde vom Amtsrichter alles unterlassen, den Sachverhalt rechtmäßig auf zu klären und dem Angeklagten gegenüber Beweis zu erbringen.

Im vorliegendem Strafverfahren, dass einen außerordentlich großen Einschnitt in das Berufsleben und die persönliche Freiheit des Unterzeichners mit unabsehbaren Folgen durch die Verurteilung des Amtsrichters bedeutet, wurden alle zu beachtenden Punkte, die der Strafrichter bei Strafverfahren durch zu führen hat, schlichtweg rechtswidrig ignoriert.






a) Die Bedürftigkeit der Kinder wurde nicht richterlich festgestellt.
b) Die Berechnungszeiträume wurden zurecht gebogen und nicht richtig bemessen. So ist das Jahreseinkommen des Verurteilten nicht berücksichtigt worden, sondern im Ansatz die Situation von Monat zu Monat und auch diese wurde nicht im Verfahren nicht beachtet, außer bei der im Urteil zu findenden Äußerung, die eine reine Vermutungsaussage des Amtsrichters darstellt, der Angeklagte hätte Geld anderweitig ausgegeben.
c) Die Unterhaltspflichten wurden aus zivilrechtlichen Erkenntnissen abgeleitet und nicht vom Richter eigenverantwortlich festgestellt. Strafrecht und Zivilrecht wurden rechtswidrig vermischt. Verweis auf u.a. OLG Saarbrücken vom 03.12.2009, Ss 104/2009 (113/09).
d) Die Höhe des Betrages durch den Tatrichter wurde nicht exakt beziffert, den der Beschuldigte hätte bezahlen sollen, aber nicht bezahlt hat, unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Beschuldigten.
e) Der kausale Zusammenhang zwischen der Verletzung der Erwerbsbemühungen des Angeklagten und der daraus resultierenden Leistungsfähigkeit wurde nicht bewiesen.
f) Der Taterfolg ist überhaupt nicht eingetreten, also die Gefährdung des Lebensbedarfs der Kinder.

Der Angeklagte und hiermit Anzeigende wurde im Gerichtssaal diffamiert, eingeschüchtert und mit Gefängnisstrafe bedroht.
Der psychische Druck wurde insoweit ausgeweitet, dass sich der Angeklagte nicht einmal mehr traute, irgend etwas zu seiner Verteidigung zu sagen.

Stattdessen wurde der Beschuldigte im Verfahren persönlich angegriffen, unwürdig vor Zeugen niedergemacht und diffamiert.

1.) Frage des Amtsrichters : „Sie befinden sich des öfteren in einem Cafe bei Ihnen am Ort. Wovon bezahlen Sie das ? Sie können diese Zeit auch nutzen um arbeiten zu gehen.“
Antwort :“ Es handelt sich um Freunde und ich muß dort auch nichts bezahlen.“
Richter : „Da gehe ich zukünftig dann auch hin.“
2.) Kommentar des Amtsrichters :“Wenn ich das mit den Selbständigen schon sehe. Mich interessieren nicht die Steuererklärungen, sondern was Sie tatsächlich verdienen!“
Antwort :“ Aus den Steuererklärungen und den Gewinn- und Verlustrechnungen gehen alle Einnahmen und Ausgaben hervor. Ansonsten müssten Sie mich der Steuerhinterziehung verdächtigen.“
3.) Frage des Amtsrichters :“ Ihre Freundin und Sie wohnen nun in einem neuen Haus, dass deren Mutter gekauft haben soll.“ Den Wahrheitsgehalt dieses Faktums stellte der Amtsrichter in Frage. Weitere Frage des Amtsrichters :“Was verdient denn Ihre Freundin?“
4.) Antsrichter :“Sie führen doch ein gutes Leben! Warum zahlen Sie denn keinen Unterhalt? Dann müssen Sie eben woanders arbeiten gehen.“
5.) Amtsrichter :“Wenn Ihre Ex-Partnerin einen Grundschulpädagogen geheiratet hat, hat sie eben einen guten Fang gemacht. Das befreit Sie nicht von der Zahlung des Unterhaltes, nur weil die Kinder beim Vater (!) wohnen, denn Sie sind der „leibliche Vater“.
6.) Amtsrichter :“Sie wirken hier irgendwie gestelzt. Das wirkt nicht auf mich, als würden Sie sich nicht ausreichend bemühen.“




Der zuständige „Staatsanwalt“, der als Amtsanwalt tätig ist formulierte in seinem Strafantrag wie folgt : „Ich habe den Eindruck, dass der Beschuldigte sich seiner Unterhaltspflicht entziehen wollte und beantragte 4 Jahre auf Bewährung und Hinzuziehung eines Bewährungshelfers.“

Dem Unterzeichner und Angeklagten, war bislang nicht bewusst, dass ein „Eindruck“ in unserem Rechtsstaat genügt, um jemanden strafrechtlich zu belangen und zu verurteilen!

Ebenso interessant ist, dass der Amtsrichter diesem „Eindruck“ folgt ! „Eindrücke“ und eine eigene persönliche Meinung des Amtsrichters XXX scheinen diesem zu genügen, Urteile fernab unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Vorgaben zu sprechen und jede Form der Beweisführung schlichtweg zu unterlassen.

Kein Einziger der relevanten oben genannten Punkte zu beachtenden Punkte in einem Strafverfahren wurde berücksichtigt, geschweige denn bewiesen!

In dem Urteil schlägt sich dies wie folgt falsch und unterstellend nieder :

Der jetzt einundvierzig Jahre alte Angeklagte ist nach eigenen Angaben selbständiger Versicherungsvertreter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 800 €.

- Der Angeklagte ist 42 und das Brutto Einkommen ist falsch. Alle einkommensrelevanten Daten liegen und lagen dem Richter vor.

Nachdem es in der Vergangenheit schon Probleme gegeben hatte, leistete er ab dem 01.06.2010 keinerlei Zahlungen mehr.

- Diese Aussage ist falsch. Es wäre angebracht, dass Herr Richter XXX die Unterlagen über einen Angeklagten auch durch liest. Es wurden nicht nur Zahlungen geleistet, sondern sogar dann noch, als sich der Beschuldigte ohne Zahlung des Unterhaltes schon weit unter dem Eigenbedarf befand. Vorherige Probleme gab es ebenfalls nicht. Auch war dieser Punkt während der Verhandlung nicht explizit angesprochen.

Wenn Er kurzzeitig über Einkommen verfügte, gab er das Geld anderweitig aus.

- Woher der Richter diese Erkenntnis hat, erschließt sich wohl nur ihm. Auch war dies nachweislich ob des Vorliegens der umfangreichen Unterlagen überhaupt nicht der Fall.

Er übte lediglich undurchsichtige und kaum kontrollierbare Tätigkeiten aus.

- Wo die Tätigkeit als Versicherungsvertreter undurchsichtig sein soll, kann wohl nur Amtsrichter XXX erklären. Wohl eher ist dies die Ausrede dafür, dass Er sich leider nicht in der Lage sieht, eine einfache Gewinn- und Verlustrechung mit anliegendem Steuerbescheid lesen zu können. Solcherlei Fähigkeiten sollte aber ein Amtsrichter haben, um ausreichend und richtig überhaupt Recht sprechen zu können. Stattdessen wird dann der Beschuldigte diffamiert, Er übe undurchsichtige, also halb legale, Tätigkeiten aus.

Alleine die Aussage :“Wenn ich das mit den Selbständigen schon sehe! Mich interessiert, was sie wirklich verdienen und nicht der Steuerbescheid.“ ist beschämend. Wenn Herr Amtsrichter XXX als Richter im Strafrecht fungiert und kann die Einkünfte eines Angeklagten nicht erkennen, bedarf es wohl eher einer intensiven Nachschulung als einer Beleidigung und Unterstellung dem Angeklagten gegenüber.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat er sich einer Unterhaltspflichtverletzung gemäß § 170 StGB schuldig gemacht………und zahlte auch nicht als er Geld hatte.

Es hat keinerlei Ergebnis einer Hauptverhandlung gegeben. Das Urteil stand von vorne herein fest. Die Unterlagen wurden überhaupt nicht beachtet, nicht einmal die Hinweise auf verschiedene dort vorliegende OLG Urteile.

Demzufolge kann dies auch zu keinem Ergebnis führen.

Herr Amtsrichter XXX hat das Strafrecht nach seinem Gutdünken gebeugt.

Eine solche Erkenntnis des Amtsrichters lässt sich also aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten. Ebenso nicht aus dem Ergebnis der Verhandlung und ist eine bloße und mutwillige Unterstellung. Tatsächlich ist nach Erörterung der o.g. Punkte das gesamte Verfahren eine Null-Nummer die jeglicher Substanz entbehrt und eine Verurteilung nach sich zieht, der weder ansatzweise eine Beweisführung vorausgegangen ist, noch können die im Urteil genannten falschen Punkte in irgendeiner Weise zu einer Verurteilung gereichen.

Viel mehr handelt es sich nach dem Verlauf dieses Verfahrens um Willkür in Form von Unterstellungen, Nichtbeachtung von vorliegenden Unterlagen und Ignorierung von vorliegenden Beweisen, nur um den Angeklagten zu verurteilen, ohne auch nur ansatzweise auch der Pflicht nach zu kommen, die Unschuld des Angeklagten auch in Betracht ziehen. Somit hat das Verfahren den Charakter der Vorverurteilung mit dem Ziel, den Unterhaltsverpflichteten gefügig zu machen und durch Niedermachen im Verfahren zu verängstigen und zu erniedrigen.

Einem Strafrichter sollte man aber unterstellen dürfen, dass Er sich in Strafverfahren dergestalt auskennt, dass immer noch in der Bundesrepublik Deutschland dem Beschuldigten gegenüber die Tat zu beweisen ist!

Stattdessen :
Amtsrichter :“Liegen Ihnen denn hier die Quittungen Ihrer Zahlungen vor?“
Beschuldigter :“Nein. Aber ich habe mehrere Zahlungen geleistet.“
Amtsrichter: „Warum liegen Ihnen die denn hier nicht vor? Das ist aber schlecht!“
Beschuldigter: „Ich wusste nicht, dass ich diese hier heute benötige.“

Dem Amtsrichter lagen nämlich selbst die Einzahlungsbelege vor, ebenfalls Bestandteil der umfangreichen Unterlagen !

Stattdessen schreibt Er in sein Urteil :“Der Unterhaltspflichtige leistete keinerlei Zahlungen!“

Welcher Erkenntnis ist hier Herr Amtsrichter XXX nun wieder erlegen?

Scheinbar, hatte Herr Amtsrichter XXX keine „Lust“, diese Unterlagen zu sichten. Sei es im Verfahren selbst oder in der vorherigen notwendigen Einsichtnahme.

Das schlägt sich dann im Urteil nieder, in dem steht : „Der Beschuldigte tätigte seit dem 01.06.2010 keinerlei Zahlungen.“

Eine solche Nachlässigkeit in der Abarbeitung von Strafverfahren ist nicht entschuldbar. Folgt dann ein Urteilsspruch aufgrund von „Eindrücken“ ist dies Freiheitsberaubung und Nötigung.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens, wird unter der ständigen Androhung von Gefängnisstrafe dem Angeklagten Angst und Bange in Bezug auf ein ordentliches Verfahren und unter dem Eindruck, dass der Angeklagte zuhause Frau und Kind im Alter von einem Jahr hat, die vom Richter in keinster Weise erwähnt, berücksichtigt oder deren Belange in Bezug auf das „Einsperren des Angeklagten“ von Interesse gewesen wären.

Bei Urteilsverkündung verlautbarte Herr Amtsrichter XXX, der Angeklagte habe „8 Tage Zeit Einspruch einzulegen“.
Danach stellte Er die Frage, ob das Urteil angenommen würde. Der Angeklagte nickte nur noch kaum merklich und völlig eingeschüchtert mit dem Kopf.

Die Tragweite und die Hinterlistigkeit dieser Frage konnte dem Angeklagten überhaupt nicht bewusst sein!

Die Einspruchsfrist beträgt auch nicht 8 Tage, sondern eine Woche.

Dies wusste der Amtsrichter ganz genau, als völlig überraschend im Protokoll des Gerichtes – das Verfahren wurde im Übrigen ohne Protokollführer geführt – der Verzicht auf Rechtsmittel auftauchte.

Dies wurde dem Angeklagten gegenüber zu keinem Zeitpunkt erwähnt, erklärt oder in irgendeiner Weise klar gemacht! Nach Meinung des Angeklagten, dem bewusst zusätzlich die Möglichkeit genommen werden sollte, gegen diese Form von Rechtsbeugung und Nötigung vorzugehen, sollte das Verfahren abgeschlossen werden ohne die Möglichkeit einer Überprüfung eines solchen Urteils, durch eine höhere Instanz.

Aufgrund des genannten Vorfalles wurde zwischenzeitlich auch Beschwerde seitens meines Rechtsbeistandes eingelegt.

Herr Amtsrichter XXX hat insofern gegen Art. 20 Abs. III GG versoßen.

Der Unterzeichner stellt hiermit Strafantrag wegen

- Rechtsbeugung und
- Nötigung





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RE: § 170, heutiges Urteil des Amtsgerichtes - von Ibykus - 14-04-2012, 16:18
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§ 170 StGB die Zweite ! - von Nappo - 17-07-2012, 15:11
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