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Neu und verwirrt...
#18
Hallo und herzlich Willkommen, Fnordicus!

Unterhaltspflichtig, für vorrangig Kind und nachrangig Mutter, bist du seit deren Auszug, Mitte Dezember.
Zuvor lebtet ihr ihr einer Bedarfsgemeinschaft.
In den kommenden Tagen wirst du einen gelben Brief ausgehändigt bekommen, in dem dir mitgeteilt wird, dass die ARGE/das Sozialamt Mutter und Kind gemäß SGBII/XII an deiner statt, ab einem Datum Leistungen zukommen lässt.

Ein Anwalt ist für die Berechnung grundsätzlich nicht nötig und die bisher gegebenen Antworten hierzu sind allesamt zutreffend.

Ausgehend von deiner sich mir aus deinen bisherigen Beiträgen übertragenden Zahlungsbereitschaft:
Zuerst wird der Bedarf der Berechtigten ermittelt, anschließend die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und abschließend erfolgt hieraus die Berechnung, entsprechend der Rangfolge der Berechtigten.
Da ein Mangelfall nur für einen Zeitraum von einem Monat vorliegt soll an dieser Stelle hier nicht weiter eingegangen werden.
Biete dem bisherigen Leistungsträger hierzu eine Ratenzahlung über einen angemessenen Zeitraum (z.B. 1 Jahr) an und gut ist.

Das Jugendamt spielt erst dann eine Rolle wenn es in den Fall einbezogen wird, sei es, dass du dort den Kindesunterhalt titulieren zu lassen gedenkst, sei es die Mutter lässt dort für das Kind eine Beistandschaft einrichten.
Zur Titulierung des Kindesunterhalts hast du die FAQ ja bereits gelesen und da gibt es nichts weiter zu schreiben, es sei denn du hast weitergehende Fragen hierzu.

Rückzahlung: Siehe oben.

Den vorrangigen Kindesunterhalt wirst du voll, den nachrangigen Betreuungsunterhalt nicht voll bedienen können.

Und nun wird es halt individuell und mitunter knifflig:
Oben schrieb ich noch, dass zuerst der Bedarf ermittelt wird, aber das ist nicht ganz richtig.
Denn es wird mit dem Blick auf den Bedarf parallel nach dem Einkommen des Pflichtigen geschielt, indem man dessen Einkünfte in eine Einkommensgruppe steckt und wiederum wird parallel geschaut, wie alt das Kind ist.
Es soll also auf der einen Seite der Bedarf so weit wie möglich gedeckt werden, auf der anderen Seite eine Beanspruchung des Pflichtigen nicht über Gebühr erfolgen.
Tatsächlich haben damit manche „Experten vor Ort“ wie auch Betroffene mal mehr mal minder große Probleme.
Demnach gilt die Düsseldorfer Tabelle (DDT) lediglich als Orientierungshilfe und hat keine Gesetzeskraft und es sollte eigentlich hierüber Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden, was zunehmend Schwierigkeiten bereitet, da sich die Interessen der Beteiligten hier zunehmend auseinander bewegen.

In deinem Fall sieht das offenbar anders aus und ist somit zu respektieren.

Es gilt also zunächst und aus der Perspektive des Pflichtigen dein Einkommen zu bereinigen, was dir derzeit nur überschlägig gelingen wird, da dir dein wahres Einkommen bisher unbekannt ist.
Regelmäßige Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien usw. zählen als Einkommen. Einen genaueren Überblick kannst du dir mit einem Blick in die OLG-Leitlinien verschaffen.
Von deinen 2900€ kannst du 4% für private Altersvorsorge abziehen, sofern vorliegend, was dein Brutto bereits um 116€ reduziert.
Gleichwohl gehen Lohnsteuer, Soli, ggf. Kirchensteuer, RV, KV, PV, AV runter, so dass dir hier bereits lediglich ca. 1775€ netto verbleiben.
Auch vom Netto sind noch Posten abziehbar, wie deine berufsbedingten Aufwendungen, zu denen Fahrtkosten (ca.5% vom Netto oder Einzelnachweis) und ggf. Gewerkschaftsbeiträge (ca.1% vom Grundgehalt, brutto) zählen.
Viele Variable, nicht wahr?
Bleiben wir bei den Standards und bereinigen entsprechend, bleiben netto und bereinigt ca. 1660€

Und mit jedem weiteren Posten schielen die Bedarfsermittler sorgenvoll abwechselnd, auf den zu deckenden Bedarf von Mutter und Kind, sowie in die DDT, wegen der Eingruppierung.

Kommst du am Ende auf einen Betrag zwischen 1501€ - 1900€ (Gruppe 2), oder bleibst du unter 1501€ (Gruppe 1)?

Der Bedarf zunächst des Kindes richtet sich nun nach diesem deinen bereinigten Einkommen und liegt entweder bei 317€ oder 333€.
Da vom Bedarf das hälftige Kindergeld abzuziehen ist, verbleibt der sog. Zahlbetrag, i.H.v. entweder 225€ oder 241€.

Wir ziehen also von deinen 1660€ mal 241€ ab und schon bleiben nur noch 1419€.

Beim Selbstbehalt (SB) i.H.v. 950€ handelt es sich um den notwendigen SB, dieser gilt gegenüber dem Kind und wird in deinem Fall nicht unterschritten.
Der angemessene SB gegenüber der KM ist dynamisch und beträgt mindestens 1050€ (siehe: Bedarfskontrollbetrag, Düsseldorfer Tabelle, Anzahl Berechtigter).

Wie du jetzt auf die Idee kommst mit 369€ (1419€ – 1050€ )annähernd vollständig den Bedarf der Mutter zu decken, kannst du ihr vielleicht noch verklickern, nicht aber irgendeinem Amtsmenschen, der den Auftrag hat dafür zu sorgen, dass die Staatskassen möglichst sauber bleiben, aus denen sein Arbeitsplatz finanziert wird.
Dieser wird versuchen zu tricksen, was dich aber nicht stört, weil du tatsächlich grenzenlos naiv bist.

Die KM wird unterdessen weiterhin aufstocken und allerlei Zuschläge kassieren, ohne einen Handschlag außerhalb der eigenen vier Wände verrichten zu müssen, so dass die Frage nach dem Sinn der eigenen Erwerbsobliegenheit so manchen Pflichtigen mehr oder minder intensiv beschäftigt.

Eine Erwerbstätigkeit der KM bleibt im angemessenen Rahmen und in den ersten drei Jahren der Betreuung des gemeinsamen Kindes auf den BU anrechnungsfrei (überobligatorisch).
Es ändert sich also für dich nichts.
Gehe zudem davon aus, dass sie entsprechend beraten wird wie viel ihr anrechnungsfrei bleibt und sie nicht einen Cent mehr einfahren wird.

Der BU verlängert sich über drei Jahre hinaus, wenn dies der Billigkeit entspricht, d.h. Gründe das Kind oder die Mutter betreffend vorliegen, die weiteren Betreuungsunterhalt erfordern.
Diese liegen schon dann vor, wenn das Kind nicht ganztägig fremdbetreut werden kann, sei es wegen intensiver Pflegebedürftigkeit durch die Mutter oder weil keine angemessene Betreuungseinrichtung im Umkreis verfügbar ist, sei es, dass die Mutter aufgrund der Fremdbetreuungszeiten und damit verbundenen Umwege nicht länger als zumutbar und unter 100% erwerbstätig sein kann und ihren Bedarf zunächst und weiterhin nicht selber wird decken können.

Ob deine noch nicht abgeschlossene Rechtschutzversicherung in einer Familiensache für dich die Anwalts- und ggf. Gerichtskosten übernehmen wird, lässt sich leicht beantworten: Nein.

Ich hoffe dir eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche dir frohe Weihnachten.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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Neu und verwirrt... - von Fnordicus - 25-12-2011, 00:28
RE: Neu und verwirrt... - von blue - 25-12-2011, 01:20
RE: Neu und verwirrt... - von Fnordicus - 25-12-2011, 01:27
RE: Neu und verwirrt... - von blue - 25-12-2011, 01:45
RE: Neu und verwirrt... - von Fnordicus - 25-12-2011, 01:58
RE: Neu und verwirrt... - von Leutnant Dino - 25-12-2011, 01:31
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RE: Neu und verwirrt... - von blue - 26-12-2011, 18:11
RE: Neu und verwirrt... - von Eifelaner - 26-12-2011, 08:49
RE: Neu und verwirrt... - von Ibykus - 26-12-2011, 09:21

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