31-05-2012, 21:07
(31-05-2012, 20:52)Pogo schrieb: Das Landesamt für Finanzen hat sich bisher nur bis 2010 die Forderungen mit Vollstreckungsbescheid anscheinend gesichert ......Was heißt "anscheinend"? Der müßte dir ja dann vorliegen.
Gibt es darin einne Hinweis auf eine "anerkennung" oder so?
(31-05-2012, 20:52)Pogo schrieb: ... und vorher hatte ich auch schon mal unterschrieben, dass ich auf eine Ausrede auf eine Rückzahlung verzichte.Ausrede? Vermutlich hast du da die Forderung anerkannt - auch wenn du vielleicht nicht leistungsfähig warst?
(31-05-2012, 20:52)Pogo schrieb: ... ab 2010 existiert nur eine unterschriebene Ratenzahlung in höhe von 20€ ...Vermutlich hast du da die Forderung anerkannt - von solchen Ratenzahlungsvereinbarungen kann stets nur abgeraten werden. das war eine Dummheit.
Soweit du in der Zeit des SGBII-Bezuges anrechenbares Einkommen hattest, solltest du umgehend das vorliegende Schreiben an dein Jobcetner schicken mit einem Überprüfungsantrag nach §44 SGBX für alle zurückliegenden Bescheide:
"Hiermit stelle ich Überprüfungsantrag nach §44 SGBX bezüglich der Bescheide vom
- Liste
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Wie Sie aus anliegender Forderung erkennen können sind die genannten Bescheide rückwirkend unrichtig geworden hinsichtlich der Einkommensanrechnung. Soweit mir diese Forderungen in der Art damals bekannt gewesen wären, hätte ich den Unterhalt in der betreffenden und aus meinem Einkommen machbaren Höhe gezahlt. Ich beantrage daher die Korrektur der Bescheide."
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #