03-11-2015, 18:05
(03-11-2015, 14:21)raid schrieb: Unterhaltszahlungen und/oder Umgangskosten können allerdings die Freibeträge weit übersteigen, weshalb man imho nicht pauschal sagen kann, dass der Freibetrag heranzuziehen ist.
Du hast es erkannt. Wenn im Anordnungsverfahren unter der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibeträge kein anrechenbares Einkommen bleibt, bzw. weniger als 80% des sozialrechtlichen Bedarfs, ist es mit einem Verweis auf die Erwerbstätigenfreibeträge zur Bedarfsdeckung eben nicht getan.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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