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Kindesunterhalt - es nimmt kein Ende
#6
(19-07-2015, 14:25)Trullo1 schrieb: Wie verhält es sich mit der Unterhaltshöhe, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt?

Neue Sachbearbeiterin?

Zur Ausbildungsvergütung steht auch etwas in den FAQs
Code:
Eigenes regelmässiges [b]Einkommen[/b] (zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung) des Kindes mindert ebenfalls den Unterhalt. Minderung = (Nettoeinkommen - 90 EUR) dividiert durch 2. Verschweigt das Kind sein Einkommen und erfährt der Pflichtige vom Einkommen des Kindes, kann er [b]Rückforderungsansprüche[/b] nach §812 BGB wegen zu viel gezahlten Unterhalts geltend machen. In diesem Fall kann sich das Kind nicht auf Entreicherung nach §818 Abs. 3 BGB berufen, da der Mangel des rechtlichen Grunds nach §819 BGB bekannt war.

Aber wenn ein Titel da ist, wird dir wahrscheinlich nur der Weg zum RA übrig bleiben. Der wird den Titel entweder einfordern oder eine Abänderungsklage anstreben.
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RE: Kindesunterhalt - es nimmt kein Ende - von BackPort - 20-07-2015, 13:32

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