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EU-Erbrechtsverordnung gilt ab heute
#11
Gerade beim Nießbrauchrecht, Petrus hat es bereits geäußert, muss man sehr vorsichtig sein!

Grundbuchblockade

Da das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO), gehören auch diese Rechte zur Masse, so dass der Ehemann als Insolvenzschuldner nicht mehr darüber verfügen kann. Das Recht kann nicht gegen den Willen des Ehemannes geltend gemacht werden, der Ehemann kann aber auch nicht auf sein Recht verzichten. Es tritt im Grundbuch eine Blockadestellung ein.

Ein Beispiel: Pfändung geht ins Leere (braver Ehefrau und Ex)

Ein anderer Ausweg bietet sich, wenn es sich um das während der Ehe angeschaffte Familienheim handelt. In diesem Fall hilft die gesetzliche Regelung, nach der Rechtsgeschäfte über die Ausgleichsforderung vor deren Entstehen unwirksam sind und der Anspruch eines Ehegatten auf den Zugewinnausgleich nur dann der Pfändung unterworfen ist, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

Die Pfändung dieses bedingten Anspruchs kann nämlich nicht im Grundbuch eingetragen werden. Lassen sich die Ehegatten scheiden und heben sie auch den gesetzlichen Güterstand nicht auf, geht die Pfändung ins Leere.

Nur in Fällen, in denen der totale Ehekrieg herrscht, kann es sein, dass derjenige Ehegatte, der Eigentümer des Familienheims ist, die Hälfte davon opfert, nur um dem anderen (und damit auch sich selbst) zu schaden. Hier hilft auch keine noch so vernünftigen Gestaltungen mehr.

Aus der Erfahrung heraus weis ich das nur wenn die Ehefrau oder Partnerin mitspielt (sofern sie Rechte am Eigentum hat) geht das problemlos bei einer Insolvenz, alles andere wird teuer und kompliziert bis unmöglich, besonders nach dem neuen Insolvenzrecht.
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RE: EU-Erbrechtsverordnung gilt ab heute - von Bereschit - 08-09-2015, 11:02
RE: EU-Erbrechtsverordnung gilt ab heute - von Bereschit - 08-09-2015, 14:32
RE: EU-Erbrechtsverordnung gilt ab heute - von Bereschit - 08-09-2015, 18:33

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