20-10-2015, 14:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20-10-2015, 14:22 von Gualterius.)
§1628 BGB besagt:
Das ist ein typischer Fall von geschlechtsneutraler "Kann"-Formulierung, der in der Praxis darauf hinausläuft, dass in 95% der Fälle der Mutter das Entscheidungsrecht übertragen wird.
95% oder sogar 99%. Gefühlt. Statistiken dazu werden nicht gemacht.
Außerdem Stronzus, kann hier was nicht stimmen. Welche Mutter will, dass man ein Umgangsverfahren einleitet, nachdem sie dich den Knaben nicht mehr sehen lässt? Wollte sie, dass du richterlich eine drauf kriegst oder hat sie geblufft, oder was?
Zitat:Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Das ist ein typischer Fall von geschlechtsneutraler "Kann"-Formulierung, der in der Praxis darauf hinausläuft, dass in 95% der Fälle der Mutter das Entscheidungsrecht übertragen wird.
95% oder sogar 99%. Gefühlt. Statistiken dazu werden nicht gemacht.
Außerdem Stronzus, kann hier was nicht stimmen. Welche Mutter will, dass man ein Umgangsverfahren einleitet, nachdem sie dich den Knaben nicht mehr sehen lässt? Wollte sie, dass du richterlich eine drauf kriegst oder hat sie geblufft, oder was?