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Kurieren an Symptomen - der 21. Familiengerichtstag
#8
Nun sind die Empfehlungen des Vorstands draussen: http://www.dfgt.de/resources/2015_Vorsta...lungen.pdf
Ein erstaunlich langes und aufgeblähtes Dokument, acht Seiten.

"Unter Beachtung seiner Satzungsziele, die einheitliche Rechtsanwendung, die Fortbildung des Rechts sowie die intensive Zusammenarbeit und Fortbildung der Familienrichter und anderer am Familiengerichtsverfahren Beteiligter überregional zu fördern, ist der 21. Deutsche Familiengerichtstag auf der Basis der Diskussionen in seinen Arbeitskreisen zu Ergebnissen gekommen, die sich in Form von Empfehlungen an Rechtsberatung und Rechtsprechung sowie an Gesetzgebung und Verwaltung richten."

Zum Beispiel:

- Unterhalt an nichteheliche Exen nach §1615l BGB soll "auf die Lebensverhältnisse in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen, wenn diese verfestigt war". Die Erhöhung der Unterhaltspflichten in Richtung unterhaltsrechtliche Zwangsehe geht also ungebremst weiter. Das "de lege lata möglich, sei es wegen eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes, sei es, weil zwischen den Beteiligten eine (quasi-)vertragliche Beziehung erkennbar ist.". Also Quasischwachsinn unserer Quasijuristen in unserem Quasiunterhaltsrecht.

- Beim §1615l BGB wird nach einer 30jährigen Erhöhungsgeschichte mit einem Generalangriff der nächste Schritt eingeleitet: "Die auch nach der Unterhaltsrechtsreform verbliebene unterschiedliche Behandlung der Ansprüche aus § 1570 BGB und § 1615 l BGB ist teilweise systemwidrig und nicht durch die unterschiedlichen Lebensverhältnisse gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Unterhaltsansprüche einer erneuten Prüfung mit dem Ziel eines einheitlichen Anspruchs zu unterziehen." Ehegattenunterhalt für Unverheiratete! Und wenn man schon dabei ist, gleich noch einen Schluck aus der Pulle: "Im Rahmen der jedenfalls erforderlichen Neuregelung des § 1615 l BGB sollte die Möglichkeit des Altersvorsorgeunterhalts einbezogen werden." Privat geregelt darf auch nix werden: "Vertragliche Dispositionen über den Basisunterhalt in den ersten drei Lebensjahren sollten wie beim Verwandtenunterhalt unzulässig sein."

- Die Düsseldorfer Tabelle soll nach oben erweitert werden, eine Sättigungsgrenze soll es nicht geben. Sauft euch voll an Geld ohne Ende!

- Bei der gemeinsamen Sorgerecht für nichteheliche Eltern versucht die Justiz mit allen Mitteln, alles möglichst aufwendig zu halten und die gemeinsame Sorge zu vermeiden. Es soll immer vor Gericht gehen, wenn einer Pieps macht: "Im regulären Verfahren bei Widerspruch der Mutter ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, von einer sorgfältigen Prüfung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls abzusehen, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht.". Liebe Frau Bo Rderline, überlegen sie doch nochmal ganz genau, ob ihnen nicht doch was gegen die gemeinsame Sorge einfällt, sonst muss ich zu meinem grössten Bedauern die gemeinsame Sorge aussprechen.
Dafür soll das Sorgerecht an alle möglichen Dritten verteilt werden: "In geeigneten Fällen sollte die elterliche Mitsorge gesetzlich auch Personen ohne Elternstatus eingeräumt werden können, selbst wenn dadurch mehr als zwei Personen sorgeberechtigt werden."

Details:
http://www.dfgt.de/resources/2015_Arbeitskreis_13.pdf
http://www.dfgt.de/resources/2015_Arbeitskreis_16.pdf
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RE: Kurieren an Symptomen - der 21. Familiengerichtstag - von p__ - 11-12-2015, 16:35

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