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Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII
#1
Hallo,

ich bin der Franz und ich habe mich hier angemeldet, weil ich mir unsicher bin, ob dass was ich bisher mir erlesen habe, richtig ist. Meien Situation ist sicher selten, trotzdem kann es ja den ein oder anderen geben, der da auch etwas zu sagen kann.

Und bitte keine moralischen Bewertungen, ich hätte auch gern ein normales Kind gehabt. Und für das würde ich auch Unterhalt zahlen, bis es eine Berufsausbildung hat.
 
Mein im September 2015 volljährig gewordenes Kind ist geistig und körperlich schwerst behindert. Seit 2012 ist das Kind im Internat untergebracht und wurde von der KM an jedem  zweitem Wochenende und in den Ferien geholt. Die Kosten für das Internat  in Höhe von fast 5000,- monatlich übernimmt das Sozialamt, die KM hat mir in 2012 dazu geschrieben, dass sie die Hälfte meines Unterhaltes an das Sozialamt zahlen muss und sonst keine Kosten vom Sozialamt bei mir gefordert werden. Deshalb habe ich auch weiterhin den vereinbarten Unterhalt gezahlt, weil ich der Meinung war, dass das Sozialamt meinen Unterhalt bei meiner Ex-Frau geltend gemacht hat.
 
Mit Volljährigkeit in 9/2015 habe ich den Unterhalt eingestellt mit Verweis auf die Grundsicherung nach dem 4.Kapitel des SGB XII. In sämtlichen sich mit dem Thema befassenden Publikationen wird darauf hingewiesen, dass Eltern den Unterhalt von Volljährigen behinderten Kindern einstellen können, da Grundsicherung nicht nachrangig zur Sozialhilfe ist und den Bedarf des volljährigen Kindes deckt.
 
Für den Unterhalt, festgelegt in 2010, hatten beide Seiten je einen Rechtsanwalt eingeschaltet, es wurden Briefe hin- und her geschrieben und dann nach Gefeilsche der Unterhalt festgelegt in Form eines Briefes „ Mein Mandant zahlt ab dem 01.08.2010 xxx Euro Kindesunterhalt“.  Hier meine Frage: Ist das bereits ein Unterhaltstitel  der mit Abänderungsklage geändert werden müsste ? Bisher hat die aktuelle gegnerische Anwältin nichts dazu vorgetragen.
 
Prompt nach Einstellung des Unterhaltes habe ich einen Brief ihrer Rechtsanwältin bekommen, wo sie mich aufforderte weiterhin Unterhalt zu zahlen in alter Höhe, wie mal in 2010 vereinbart. Meine EX ist gleichzeitig Betreuerin meines Sohnes und in dieser Eigenschaft ist sie zur Rechtsanwältin gelaufen.
 
Ich habe dann angefangen mich mit dem Thema zu beschäftigen und habe festgestellt, dass mit der Unterbringung meines Sohnes im Internat eine vollstationäre Unterbringung erfolgt sein muss. Danach würde das Sozialamt alle Unterhaltsforderungen an sich komplett überleiten nach § 94 SBG XII. Das würde bedeuten, dass meine Ex-Frau bzw. mein Sohn überhaupt keinen Unterhalt mehr hätte bekommen dürfen seit 2012. Das wäre also zusätzlich noch zur Grundsicherung, die erst bei Volljährigkeit wirkt.
 
 Ich habe die gegnerische Rechtsanwältin sowohl auf die Grundsicherung als auch auf den § 94 SGB XII verwiesen. Ich habe darauf verweisen, dass es eine Überleitungsanzeige gegeben haben muss und dass es auch eine Leistungsanzeige gegeben haben muss und ich diese sehen möchte. Auch steht in § 94, dass Eltern behinderter volljähriger Kinder nur in Höhe von ca. 30,- bzw. 54,- in Anspruch genommen werden, je nach dem was das Sozialamt da ausrechnet. Und das mein Sohn nicht Bedürftig wäre, da er ja vom Sozialamt Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld, Kleidungpauschale usw. bekommt. Zumindest vermute ich das, mein EX-Frau stellt ja keine Unterlagen zur Verfügung. Und nach dem was ich so aus dem Sozialgesetzbuch herausgelesen habe, wird meinem Sohn vom Sozialamt alles bezahlt und meine Ex-Frau wird nur das erspartem Mittagessen belastet oder die haushaltsübliche Ersparnis, dadurch das mein Sohn nicht mehr bei Ihr untergebracht ist.
 
Die gegnerische Anwältin bleibt bei ihrer Forderung nach Unterhalt und wendet ein, dass die Grundsicherung noch nicht gezahlt wird und wenn dann mit anderen Sozialleistungen verrechnet wird und ich deshalb den Unterhalt nicht einstellen darf. Bekommen habe ich die Schriftstücke vom Sozialamt nicht, sondern nur Unterlagen, dass meine Ex-Frau ALG 2 bekommt und keinen Unterhalt zahlen könnte.
 
Ich habe dann der generischen Anwältin geschrieben, dass  ich den Unterhalt zurückfordere seit 2012.  Jetzt schreibt mir die Anwältin, dass sie das Mandat niedergelegt hat weil sie einen Interessenkonflikt zwischen meiner geschiedenen Frau und der Betreuerin ( auch meine geschiedene Frau) sieht. Grundsätzlich ist das ja schon mal gut, aber sie schreibt auch gleichzeitig, dass sie vermutet, dass sich die Betreuerin an einen anderen Anwalt wenden wird.
 
Jetzt meine Frage: Liege ich mit dem , was dargestellt ist, völlig falsch oder blufft die andere Seite nur ?

Oh, sorry, ich sehe gerade, dass da Formatierungen mit kopiert wurden, ich den Beitrag aber nicht editieren kann, dafür meine Entschuldigung.
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Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von SevenMonkeys - 16-11-2015, 12:05
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 12:18
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 12:41
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 12:53
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 13:03
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 13:19
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 14:02
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 14:30
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 16:17
RE: Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII - von the notorious iglu - 16-11-2015, 18:52

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