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Androhung von Anzeige durch Jugendamt
#16
(06-04-2016, 21:07)ultrafant schrieb: Bei weiteren Recherchen im Internet bin ich auf folgenden Paragraphen im SGB mit Urteil eines Sozialgerichts gestoßen, der besagt, dass titulierte Unterhaltsforderungen vom Einkommen bei Alg 2 abzusetzen sind. Verschiedenen Quellen zufolge ist es dabei unerheblich, ob der Titel schon vor Alg 2 bezug bestanden hat oder nicht.  
Ja so ist es:  http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3736


(06-04-2016, 21:07)ultrafant schrieb: Deswegen ist meine Überlegung , den Unterhalt im Interesse des Kindes titulieren zu lassen. Was meint ihr, ist das zu empfehlen? 
Wenn du als Aufstocker den KU absetzen willst, dann brauchst du einen Titel. ABER kurz befristen! ein halbes oder ein Jahr - maximal zwei Jahre. Das geht - aktuell diese woche ist ein solcher Titel entstanden. Beim JA mit "Begleitschutz". Eigentlich machen wir das dauernd. ;-)

(06-04-2016, 21:07)ultrafant schrieb: Nehmen wir zB. an, ich werde wieder voll erwerbstätig, mit zb 1150 netto, in diesem Fall könnte ich ja keine 290 € mehr bedienen, verpflichtet wäre ich dann zu 70 € (1080 Selbstbehalt).
Immer wenn du so wenig einkommen hat, dann kannst du noch aufstocken. ERst wenn dein Bedarf + der Titulierte Betrag + der max. Freibetrag von 330.-€ überschritten wird, dann kannst du sowohl den KU bedienen, bekommst dann aber kein aufstockendes ALGII mehr.

(06-04-2016, 21:07)ultrafant schrieb: Wäre für einige Hinweise zum Titulieren von Leuten, die die Materie gut kennen, sehr dankbar, da ich schon einen Termin habe beim JA, ist aber noch etwas hin.
Das wichtigste ist : knallhart befristen! und dich nicht davon abbringen lassen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: Androhung von Anzeige durch Jugendamt - von Pombat - 17-11-2015, 13:21
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