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Verfassungsbeschwerde wegen ABR-Entzug
#13
Ich benötige Hilfe in Sachen Anhörungsrüge. Im OLG-Beschluss wird auf den Kindeswillen abgestellt. Der Kindeswille eines sechs bis neun Jahre alten (beeinflussten) Kindes ist demnach ausschlaggebend. In der OLG-Beschwerde hatte ich versucht darzulegen, dass
1. eine Parentifizierung des Kindes durch die Mutter zu kritisieren ist,
2. sich das AG nicht auf das Gutachten berufen kann, da Qualitätsmängel etc. und dies auch lange in der Vergangenheit liegt,
3. Befragungen und Anhörungen des Kindes immer in der Mutterwoche stattfand,
4. das Alter des Kindes nicht dafür spricht, dass es seinen freien Willen äußert oder die Folgen abschätzen kann.

Nun bin ich der Meinung, dass die OLG-Richter ein aktuelles, neues Gutachten zur fachlichen Ermittlung des Kindeswillen einholen hätten sollen, wenn sie sich schon nur auf den Kindeswillen oder das alte Gutachten berufen. Dies könnte auch ein Teil der Verfassungsbeschwerde sein. Wenn es aber bei der Verfassungsbeschwerde Beachtung finden soll, muss dies noch einmal in der Anhörungsrüge dargelegt sein. Ist dies korrekt, weil "gehört" wurde es doch, aber die Fakten wurden eben ignoriert oder diesen wurde keine Bedeutung zugemessen. Oder hätten die OLG-Richter in der Begründung darauf eingehen sollen? Was gehört in die Anhörungsrüge rein? Auf was soll ich achten?

Laut Facebook-Gruppeninfo hat der BGH Anfang Februar 2017 bestätigt, dass die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils zulässig ist. Wow, dies gibt zusätzliche Motivation.
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RE: Verfassungsbeschwerde wegen ABR-Entzug - von MaxPayne - 25-02-2017, 14:54

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