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Rechtliche Grauzone "Samenspende"
#71
(28-01-2015, 17:49)p__ schrieb: Konsequent weitergedacht kann das Recht auf Kenntnis der Abstammung keine Einbahnstrasse sein.

Natürlich kann es das und ist auch gerechtfertigt: Alle Erwachsenen, die an dem Deal beteiligt waren (also Mutter, ggf. deren Partner und der Samenspender) wussten ja, worauf sie sich einlassen, nur eben das entstandene Kind nicht. Von daher ist die Situation des Samenspenders nicht mit der des Kindes vergleichbar, weswegen es gerechtfertigt ist, sie auch ungleich zu behandeln.

Was aber vergleichbar ist, ist die Situation eines Adoptivkindes mit derjenigen eines Samenspendekindes. Beide haben ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung.

Allerdings sind die biologischen Eltern, die das Kind zur Adoption freigegeben haben, vor Unterhalts- oder erbrechtlichen Ansprüchen geschützt. Von daher wäre es meiner Ansicht durchaus gerechtfertigt, dass der Samenspender ebenfalls vor derartigen Ansprüchen geschützt wird. Das wäre durch den Gesetzgeber auch ganz leicht zu bewerkstelligen: einfach den §1600 Abs. 5 dahingehend ergänzen, dass auch das durch Samenspende gezeugte Kind nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt ist.

Meiner Ansicht nach wird diese Möglichkeit spätestens dann diskutiert werden, wenn einmal tatsächlich ein Samenspender auf Unterhalt verklagt wurde. Allerdings denke ich, dass der Fall auch eher sehr selten sein dürfte: Eine künstliche Befruchtung liegt kostenmäßig gut im fünfstelligen Bereich. Von daher dürften die Kunden solcher Kliniken eher gut situiert sein. Demgegenüber dürfte derjenige, der für 100 € in einem Klinikzimmer in einen Becher ejakuliert, nicht gerade zu dem Personenkreis zählen, der finanziell fähig ist, für ein Kind aufzukommen.
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