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Einkommenangabe §1605 verweigern??
#1
Hallo Zusammen, 

welche Kosten entstehen mir wenn ich die Einkommensangabe nach § 1605 BGB verweigere? Das Gericht dem JAmt recht gibt?

Hintergrund ist ein anderes laufendes Gerichtsverfahren (ich bin der Kläger bzw. Antragsteller)  zur Aufhebung der Vaterschaft. Dieses Verfahren würde ich gerne abwarten und mir die Arbeit der Auskunft meines Einkommens gegenüber dem JAmt ersparen. 

1. Welche Amts Gerichtskosten entstehen wenn das JAmt das Gericht dennoch beauftragt? 
2. Welche Anwaltskosten entstehen?
3. Herrscht Anwaltszwang auch bei gerichtlicher Feststellung der Einkommen? 
4. Hat jemand so ein Gerichtstitel? Was steht da normalerweise Drin?
5. Ist jemand von Euch diesen blöden Weg schon gegangen? 
6. Gegenüber dem Gericht habe ich den Antrag gemäß § 148 ZPO gestellt. Aussetzung bei Vorgreiflichkeit. 

Also mir gehts um die Gesamten Kosten der Verzögerung beim Weg über das Gericht wobei ich für alle Hinweise dankbar bin! Gerne auch Eure Empfehlungen! 

Euer 
Charlie dankt Euch vorab!
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Einkommenangabe §1605 verweigern?? - von Charlie - 20-06-2017, 14:25

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