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Steuerbescheid Unterhaltspflichten
#1
In 2015 wurde mir bereits nachträglich der Steuerbescheid dahingehend vom FA geändert, dass behauptet wurde, ich wäre meinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen, auf Antrag der KM wären die Kinderfreibeträge bei mir nicht zu berücksichtigen, weil ich auch angeblich einer Übertragung der Freibeträge auf die KM nicht widersprochen hätte.

Ich legte folgend Widerspruch ein, da

a) falsch behauptet, mir eine Straftat (Unterhaltspflichtverletzung) unterstellt wurde
b) der Wortlaut „Sie haben ...“ nicht zw. mir und meiner neuen Ehefrau differenzierte
c) falsch behauptet wurde, ich hätte der Übertragung nicht widersprochen

Begründung:
a) Unterhaltsabänderungsverfahren läuft seit 2014 wg. Erwerbsminderung
b) Meine neue Frau fühlt sich diffamiert, muss diese EstErklärungen Banken zu Finanzierungen vorlegen, die Vorwürfe schaden somit ihrer Bonität
c) Mir wurde die Übertragung nicht angezeigt, keine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt

Nach vielem hin und her wurde Anfang 2017 der Widerspruch positiv beschieden, die Freibeträge verblieben bei mir/uns.

So, nun flattert wieder eine solche Änderung bez. Steuerbescheid 2016 ins Haus hinein, diesmal hat sich jedoch die Steuerlast mit 0,00 Euro verändert, also garnicht. Diesmal steht nun aber auch zur Erklärung der Übertragung der Freibeträge ein anderer Wortlaut:

Das .... Kind konnte im Rahmen des Familienleistungsausgleichs bei Ihnen nicht berücksichtigt werden, weil sie laut Angaben des anderen Elternteils Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht zu mind. 75% nachgekommen oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind. Der Freibetrag für den Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des ... Kindes konnte bei Ihnen nicht berücksichtigt werden, weil das Kind nicht bei Ihnen gemeldet war und Sie der Übertragung ... nicht widersprochen haben.

Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemeesungsgrundlage für den SolZuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die AN-Sparzulage (§51a Abs.2 EStG) wurden die Freibeträge jedoch einbezogen.

Die unterstrichenen Teile sind abweichend von der Begründung in 2015.

Obwohl es finanziell keine Einbussen diesmal gibt, neige ich dazu, mich mit dem FA nochmals anzulegen und Widerspruch einzulegen. Und zwar weil

a) Eine Übertragung der Freibeträge nur bei schuldhafter Unterhaltspflichtverletzung lt. mir zuletzt bekannter Rechtslage erfolgen darf
b) Ich wieder nicht namentlich angesprochen werde, somit der Bescheid wieder mal die Bonität auch meiner neuen Ehefrau angreift, welche den Bescheid für Kredite den Banken vorlegen muss
c) Ich entgegen der Behauptungen keine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt bekam.

Frage: Gibt es eine neue Gesetzeslage, welche nun auch erlaubt dass Freibeträge auch bei nicht schuldhafter Unterhaltspflichtverletzung übertragbar seien? Und warum werden die diesmal (2015 noch nicht) nicht beim Soli übertragen?

Ich suche den Haken an der Geschichte, kann ja nicht sein, dass meine Ex nun die Freibeträge für sich verbuchen kann und trotzdem bei mir/uns kein steuerlicher Nachteil entsteht. 

Ich empfinde es als Frechheit, mir vorzuhalten, ich hätte der Übertragung der Freibeträge nicht widersprochen, obwohl mir nie eine solche Möglichkeit aufgezeigt wurde, geschweige denn ich von dem Antrag der KM in Kenntnis gesetzt wurde. Auch ist es fehlerhaft in einer gemeinsamen Steuererklärung, also der von mir und meiner neuen Frau, den Sachverhalt durch die Wortwahl nicht namentlich nur auf meine Person zu beschränken. Dem Wortlaut entsprechend wird gleichfalls meine neue Frau damit angesprochen und in ihrer Bonität geschädigt.

Uaf jeden Fall ist das FA vorsichtiger in der Wortwahl gewurden, damals warfen die mir glatt eine Straftat vor, woraufhin ich mit Anzeige drohen musste, woraufhin diese im ersten Step diese Falschbehauptung eingeschüchtert auch aus dem Bescheid strichen, meine anderen Einwände wurden dann Anfang 2017 gemäss meiner berechtigten Einwände geändert, so dass ich nun dachte, in den Folgejahren wäre die Sachlage klar. Jetzt meinen die jedoch scheinbar Freibeträge auch bei leistungsunfähigkeit übertragen zu dürfen, was die mir bekannte Rechtslage bisher nicht hergab. Gibt es da neue Gesetze oder Rechtssprechungen?
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Steuerbescheid Unterhaltspflichten - von IPAD3000 - 05-03-2018, 00:05

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