02-05-2011, 15:01
Erneut abgelehnt vom Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.01.2011 - VI B 60/10
Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...n&nr=23348
Alle Aufwendungen für den Umgang sind ungeachtet ihrer Höhe nicht berücksichtigungsfähig. Sie würden in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag beziehungsweise den Familienleistungsausgleich abgegolten.
Ein Vater legte Beschwerde ein, das Kleinkind lebte mehrere hundert Kilometer entfernt und wollte die Kosten als aussergewöhnliche Belastung geltend machen. Ein paar Sätze aus der Begründung:
"Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen --anders als die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts-- außergewöhnlich sind (Urteil vom 27. September 2007 III R 41/04, juris). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an. Damit ist --entgegen der Auffassung des Klägers-- durch die Rechtsprechung des BFH jedenfalls geklärt, dass die Umgangskosten selbst nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die streitigen Umgangskosten letztlich ihre Ursache in der räumlichen Trennung zwischen dem Kläger und seinem Kind haben und derartige typische Kosten der Lebensführung nicht über den "Umweg" eines Familienrechtsstreits zu außergewöhnlichen Aufwendungen führen können."
Der Rest des Beschlusses ist auch nicht erfreulicher. Das Thema Umgangskosten ist damit steuerlich ziemlich abgehakt.
Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...n&nr=23348
Alle Aufwendungen für den Umgang sind ungeachtet ihrer Höhe nicht berücksichtigungsfähig. Sie würden in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag beziehungsweise den Familienleistungsausgleich abgegolten.
Ein Vater legte Beschwerde ein, das Kleinkind lebte mehrere hundert Kilometer entfernt und wollte die Kosten als aussergewöhnliche Belastung geltend machen. Ein paar Sätze aus der Begründung:
"Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen --anders als die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts-- außergewöhnlich sind (Urteil vom 27. September 2007 III R 41/04, juris). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an. Damit ist --entgegen der Auffassung des Klägers-- durch die Rechtsprechung des BFH jedenfalls geklärt, dass die Umgangskosten selbst nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die streitigen Umgangskosten letztlich ihre Ursache in der räumlichen Trennung zwischen dem Kläger und seinem Kind haben und derartige typische Kosten der Lebensführung nicht über den "Umweg" eines Familienrechtsstreits zu außergewöhnlichen Aufwendungen führen können."
Der Rest des Beschlusses ist auch nicht erfreulicher. Das Thema Umgangskosten ist damit steuerlich ziemlich abgehakt.