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Änderungen im Familienrecht zum 1.9.2009
#20
Anwalt Heumann spricht es deutlich aus:

"Zudem sind ab 01.09.2009 einstweilige (Eil-)Anordnungen zum Unterhalt leichter erreichbar:
a) Diese sind künftig auch hauptsacheunabhängig zulässig, so dass man sich nur auf das Eilverfahren beschränken darf.
b) Eine Eilbedürftigkeit muss nicht mehr glaubhaft gemacht werden, da sie künftig gesetzlich vermutet wird.
c) Das Gericht darf im Eilverfahren sogar die Hauptsache vorwegnehmen, so dass weitreichende Entscheidungen von existenzieller wirtschaftlicher Bedeutung in kürzester Zeit nach nur kursorischer Betrachtung der Sach- und Rechtslage zu erwarten sind. Es muss nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit bestehen. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die einstweilige Anordnung besteht nicht, wenn die Eilanordnung aufgrund mündlicher Verhandlung (Regelfall) erfolgte. Die mit der Eil-Entscheidung unzufriedene Partei hat nur die Möglichkeit, im Anschluss an das Eilverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren zu erzwingen, wo alles noch mal genauer geprüft wird. Die Eilanordnung bleibt wirksam – auch über die Scheidung hinaus - bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung. Anwaltlicher Beistand ist daher - wenn auch hier ausnahmsweise nicht zwingend vorgesehen - auf jeden Fall empfehlenswert (!).
(Für alle unterhaltsrechtliche Hauptsacheverfahren besteht ab 01.09.2009 schon in erster Instanz Anwaltszwang).
"

http://anonym.to/?http://www.anwalt24.de...cht-teil-2
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Nachrichten in diesem Thema
Lösungsansätze - von Gast1 - 10-07-2009, 11:35
RE: Änderungen im Familienrecht zum 1.9.2009 - von p__ - 27-07-2009, 13:35

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