21-08-2010, 09:03
man sollte beim Jugendamt überhaupt nix unterschreiben.
Genau so gut kannst Du einem VersVertreter eine Blanko-Vollmacht erteilen....
In der Tat kennen die meisten JA-Mitarbeiter die Konsequenzen aus § 1603 Abs. 2 S.3 BGBu nicht.
Übrigens auch Rechtsanwälte (Fachanwälte für Familienrecht) kann man damit überraschen.
Selbst Strafrichter, insbesondere Staatsanwälte (die in 170ger-Verfahren aber meistens von Amtsanwälten ersetzt werden) sind überfordert.
In meinem Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung antwortete mir eine Oberamtsanwältin, als ich auf die Möglichkeit der fehlenden Unterhaltsverpflichtung, wenigstens aber auf den Wegfall der verschärften UnterhaPflicht gem. § 1603 II 3 BGB hinwies, dabei würde es sich aber sicher um eine (nämlich meine) sehr private Auslegung des § 170 StGB handeln
Auch die Richterin gab zu, den von mir vorgetragenen Sachverhalt nicht zu kennen.
Schließlich müsse man das aber prüfen, weswegen vertagt wurde
Ich hatte mich ja absichtlich nicht bei den Hilfsbeamten der StA zum Tatvorwurf eingelassen, weil mir einmal eine Auskunftsklage über die Einkommens- und Vermögenslage (auch auf die VermLage kommt es an!) der KM kaputt gemacht wurde.
Hier im strafrechtlichen Verfahren (das wußte die RA der KM, die diese zu einer Anzeige geraten hatte, nämlich auch nicht) hatte ich als Angeklagter natürlich das Fragerecht und konnte die KM unter Eid verpflichten, doch noch Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen
Leider hat der Richter die Sache dann ohne Zeugenvernehmung eingestellt -sehr zum Argwohn der KM und des Beistandes (JA), der mich ebenfalls angezeigt hatte- ohne Auflagen.
Schade!
Nun gibt's eine weitere Gelegenheit:
Der RA der KM forderte mich vor Tagen unter Androhung einer Klage auf, über meine Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
Auch er weiss ganz offensichtlich nicht, dass auch die KM auskunftspflichtig ist, soweit Anhaltspunkte für eine EinkSchieflage bestehen.
Also wird Auskunft erteilt "Zug um Zug" - und:
hoffentlich klagt er
Ibykus
Genau so gut kannst Du einem VersVertreter eine Blanko-Vollmacht erteilen....
In der Tat kennen die meisten JA-Mitarbeiter die Konsequenzen aus § 1603 Abs. 2 S.3 BGBu nicht.
Übrigens auch Rechtsanwälte (Fachanwälte für Familienrecht) kann man damit überraschen.
Selbst Strafrichter, insbesondere Staatsanwälte (die in 170ger-Verfahren aber meistens von Amtsanwälten ersetzt werden) sind überfordert.
In meinem Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung antwortete mir eine Oberamtsanwältin, als ich auf die Möglichkeit der fehlenden Unterhaltsverpflichtung, wenigstens aber auf den Wegfall der verschärften UnterhaPflicht gem. § 1603 II 3 BGB hinwies, dabei würde es sich aber sicher um eine (nämlich meine) sehr private Auslegung des § 170 StGB handeln
Auch die Richterin gab zu, den von mir vorgetragenen Sachverhalt nicht zu kennen.
Schließlich müsse man das aber prüfen, weswegen vertagt wurde
Ich hatte mich ja absichtlich nicht bei den Hilfsbeamten der StA zum Tatvorwurf eingelassen, weil mir einmal eine Auskunftsklage über die Einkommens- und Vermögenslage (auch auf die VermLage kommt es an!) der KM kaputt gemacht wurde.
Hier im strafrechtlichen Verfahren (das wußte die RA der KM, die diese zu einer Anzeige geraten hatte, nämlich auch nicht) hatte ich als Angeklagter natürlich das Fragerecht und konnte die KM unter Eid verpflichten, doch noch Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen
Leider hat der Richter die Sache dann ohne Zeugenvernehmung eingestellt -sehr zum Argwohn der KM und des Beistandes (JA), der mich ebenfalls angezeigt hatte- ohne Auflagen.
Schade!
Nun gibt's eine weitere Gelegenheit:
Der RA der KM forderte mich vor Tagen unter Androhung einer Klage auf, über meine Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
Auch er weiss ganz offensichtlich nicht, dass auch die KM auskunftspflichtig ist, soweit Anhaltspunkte für eine EinkSchieflage bestehen.
Also wird Auskunft erteilt "Zug um Zug" - und:
hoffentlich klagt er
Ibykus