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Gerichtliche Billigung einer Elternvereinbarung
#12
Auch wenn ich etwas spät komme und eigentlich schon alles gesagt ist:

Eine Umgangsverbarung ist eigentlich wie ein privater Vertrag.

Ihr könnt darin so ziemlich alles vereinbaren, was ihr wollt, nur wenn du auch willst, dass es eingehalten wird, musst du Sanktionen festlegen. Sonst gibt es keine.

Das ist sonst so, als wenn du dich schriftlich mit deinem Kumpel, morgen um 8:00 zum Angeln verabredest.
Wenn er dann nicht um 8:00 da ist, hast du weder Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Bestrafung deines Kumpels, sofern nichts dergleichen im Vertrag steht.

Die gerichtliche Billigung ändert daran nichts.
Die prüfen bestenfalls, ob an der Stelle Angeln überhaupt erlaubt ist.

Die Gerichte selber halten auch nichts davon, in der ersten Runde Sanktionen festzulegen.

Sie vertrauen darauf, dass ja beide Parteien die gefundene Lösung total supi und dufte finden und sich deswegen von alleine daran halten werden.

Das liegt daran, dass sie glauben, sie hätten mit dieser Lösung den Stein der Weisen gefunden und wären die ersten, denen diese tolle Lösung eingefallen ist und vergessen dabei, zum Einen, dass sie mindestens eine Partei durch Erpressung zur Zustimmung gebracht haben und zum Anderen, dass mindestens eine Partei genau weiß, dass sie eine Zustimmung nichts kostet, da sie sich ja eh nicht daran halten müssen.

Typisch richterliche Hybris.
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RE: Gerichtliche Billigung einer Elternvereinbarung - von beppo - 26-06-2011, 00:31

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