12-03-2012, 20:44
Dzombo schrieb:Aber nirgends in der StPO steht irgend etwas davon, dass die Polizei VERPFLICHTET IST, dem Beschuldigten Auskünfte zu erteilen, oder ihm solche gar in Kopie zuzusenden.natürlich ist auch die Polizei verpflichtet, nach Maßgabe des 147 StPO aus den Ermittlungsakte Auskünfte zu erteilen. Das sie darüber entscheidet, sagt ja auch niemand. Sie sind und bleiben insoweit 'Hilfsbeamte der StA' oder, wenn Dir das besser gefällt: "Ermittlingspersonen".
Wenn ich aber Akteneinsicht bei der Polizei beantrage, dann hat sie gefälligst die Entscheidung des StA einzuholen, der dann die Verfügung trifft.
Es ist stattdessen gang und gäbe, das man mit unsinnigen Auskünften, wie oben erwähnt, abgebügelt wird: Ihnen steht kein Akteneinsichtsrecht zu; sie können bestenfalls die Akte vor Ort einsehen ....
Lies mal EGMR, NStZ 98, 429.
Kann sich ein Beschuldigter ohne Akt.Einsicht nicht hinreichend verteidigen, muss ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Ist das wegen des geringfügigen Vorwurfs untunlich, dann MUSS die Akteneinsicht gewährt werden.
Wegen der datenschutzrechtlich begründeten Zweckbindung wird in Abs. 7 Satz 2 § 477 Abs. 5 entsprechend anwendbar erklärt, was mit Blick auf den Verteidiger und dessen Stellung als Rechtspflegeorgan überflüssig ist.
Auch aus Vorstehendem läßt sich ein Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten herleiten.