19-12-2011, 14:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-12-2011, 14:17 von Camper1955.)
@Blue
Eine Eingabe beim Bundesverfassungsgericht hängt nicht vom Streitwert ab. Das mag beim BGH so sein, aber nicht beim Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfasungsgericht prüft lediglich, ob die gesetzlichen Vorgaben von den Gerichten auch gewürdigt wurden.
Natürlich muss es erst über das OLG gehen, das ist klar. Aber auch das OLG muss sich an bestehende Gesetze halten.
Abgesehen davon bin ich nicht davon überzeugt, dass der Unterhalt bereits tituliert ist. Davon ist ja bisher beim TS nichts nachulesen. Nur dass er zahlt.
Den Betrag von 1050 € betrachte ich durchaus als angemessen, wenn man von 360 € Wohnkosten ausgeht und davon, dass sich der KV nicht um das Kind kümmert.
Will er sich aber kümmern, dann ist das Einkommen erst mal um die Mehrkosten zu bereiinigen, die so eine Betreung notwendig macht. Das hängt wieder vom Einzelfall ab.
lg
Camper
Zitat:Er müßte erst mal bis zum OLG kommen, weil der Streitwert unter Umständen nicht ausreicht. Wir sprechen hier von einer Differenz von ca. 200 Euro von dem, was er bereits zahlt und dem, was er noch drauflegen muss. In der ersten Instanz wird ihm wahrscheinlich schon per einstweiliger Anwordnung gepfändet werden. Wenn der Gegenanwalt bereits nachweislich gefordert hat, fallen jetzt schon Schulden an.
Eine Eingabe beim Bundesverfassungsgericht hängt nicht vom Streitwert ab. Das mag beim BGH so sein, aber nicht beim Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfasungsgericht prüft lediglich, ob die gesetzlichen Vorgaben von den Gerichten auch gewürdigt wurden.
Natürlich muss es erst über das OLG gehen, das ist klar. Aber auch das OLG muss sich an bestehende Gesetze halten.
Abgesehen davon bin ich nicht davon überzeugt, dass der Unterhalt bereits tituliert ist. Davon ist ja bisher beim TS nichts nachulesen. Nur dass er zahlt.
Zitat:Und wenn Du schon den 1603 zitiertst, dann bitte erkläre doch, was "angemessen" ist. Was Du als angemessen siehst, muss noch lange nicht das Gericht so sehen. Und die Rechtsprechung ist so ausgelegt, dass es sittenwidrig ist, die Steuerzahler zu schröpfen, wenn beim "Erzeuger" was zu holen ist.
Den Betrag von 1050 € betrachte ich durchaus als angemessen, wenn man von 360 € Wohnkosten ausgeht und davon, dass sich der KV nicht um das Kind kümmert.
Will er sich aber kümmern, dann ist das Einkommen erst mal um die Mehrkosten zu bereiinigen, die so eine Betreung notwendig macht. Das hängt wieder vom Einzelfall ab.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.