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Unterhaltsvorschußgesetz / Ob das so stimmt ?
#1
Ihre Kinder : geb. xx.xx.2002
geb. xx.xx.2004

Sehr geehrter Papa,

die Ihnen bisher gewährte Unterhaltsleistung wird mit Ablauf des XX.XX.12 eingestellt, da die Grundlagen für eine weitere Gewährung nicht mehr gegeben sind. Beide Kinder gehören nicht mehr zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten.

Begründung :

Sie teilten uns mit, dass Ihre Tochter XXX in den Haushalt der KM gewechselt ist. Die gemeinsame Tochter XX wohnt weiterhin bei Ihnen.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht mehr.

Wenn von zwei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Umfang des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, ist jedes dieser Kinder so zu behandeln, als zahle der andere Elternteil den in § 2 Abs. I und 2 UVG bezeichneten Mindestunterhalt. Bei "aufgeteilten Kindern" und vollständiger Unterhaltsgewährung liegt kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne von § I Abs. Nr. 3 a UVG vor, das einen Anspruch auf öffentliche Unterhaltsvorschussleistungen begründet.

MfG
JA-Tante

P.S.: Man sollte bedenken, dass hier derzeit (!) die Mutter KEINEN Unterhalt zahlt (und wohl auch nicht zahlen wird) und der Vater quasi derzeit noch
auf die Aufforderung wartet, nun zahlen zu müssen.


So gesehen heute... Verstehe ich da was falsch? Gehe ich recht in der Annahme, dass dies doch jede krude Unterhaltsausrechnerei der Winkeladvokaten ad absurdum führen würde, die bei Wechselmodellen noch versuchen, gegenseitigen Unterhalts aus zu rechnen und gehe ich Recht in der Annahme, dass dies nichts damit zu tun hat, dass wenn Mamma nun nix zahlt (und davon ist aus zu gehen) und Papa aber zahlen soll, Er auch keinen Unterhaltsvorschuß mehr bekommt, oder dann doch ? . Schlimm ist das. Oder ich blöd. Man weiß ja nie.
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Unterhaltsvorschußgesetz / Ob das so stimmt ? - von Nappo - 02-07-2012, 20:36

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