26-12-2012, 09:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-12-2012, 09:27 von Camper1955.)
(26-12-2012, 08:56)Dzombo schrieb: @Ibykus...
Erkläre mir doch bittschon das Erschwernis hinsichtlich einer von mir für die Zukunft angedachten Klage beim Familiengericht vor dem Hintergrund der Reform der Verfahrenskostenhilfe.
Das ist eine einfach gelagerte Frage
Die Frage stell ich mir auch schon die ganze Zeit.
Hat ein KV 1000 € bereinigtes Netto, dann kann das Kind/die Kinder VKH bekommen, so viel es/sie will/wollen. Es bleibt nichts für KU übrig. (Stand ab 01.01.2013).
Unter bereinigtem Netto meine ich auch abzgl. Kosten des Umgangs und erhöhte Wohnkosten aufgrund des Umgangs. Und da sind schon 1300 € "normal" bereinigtes Netto ausreichend, um keinen Barunterhalt leisten zu müssen.
Es ist eben wichtig, dass genau diese Kosten schon in der Erwiderung auf den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit einfließen.
Die Gegenseite kann dann wohl kaum mit 360 € Warmmiete argumentieren und auch nicht damit, dass Umgang von den 1000 € zu bestreiten sind.
Nur muss das Ganze eben schon im Formular stehen, dass vom Jugendamt oder von den Gerichten als Erwiderung ausgegeben wird.
Hinterher zu argumentieren bringt da wenig. Deshalb Umgang von Anfang an und die Kosten des Umganges aufzählen.
Hier
http://www.berlin.de/imperia/md/content/..._09_09.pdf
sollte im dritten Abschnitt und bei jedem Kind eine 0 stehen. Im ersten und zweiten Abschnitt, erklärt man warum. (Selbstbehalt, Umgangskosten, erhöhte Wohnkosten usw.)
Das gilt nicht nur für Berlin. Das Formular gilt deutschlandweit.
lg
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.