Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
bereinigtes Nettoeinkommen / Beitragsbemessungsgrenze
#1
Hallo Väter,

erst einmal ein großes Lob an die Seite und den Informationen.

Ich bin Vater einer 13 jährigen Tochter und natürlich zum Unterhalt verpflichtet. Mein derzeitiger Titel liegt in der 7. Stufe der DDT.

Ich schreibe, da ich nun wieder eine neue Berechnung anstand und ich uneins mit dem JA bin. Vielleicht kann mir jemand helfen:

Gemäß JA kann ich von meinem Einkommen 4% zur Altersvorsorge abziehen. So weit Ok.

ABER:
gemäß Richtlinien der OLG Stuttgart und einem Urteil vom OLG Koblenz können insgesamt 24% geltend gemacht werden, Darin ist die gesetzliche Rentenversicherung enthalten (AN und AG).

Mein Gehalt lag im Betrachtungszeitraum bei ca. 87.000€ und somit über der Beitragsbemessungsgrenze, welche im Jahr 2012 67.200€ betrug.

Gemäß den Leitlinien des OLG Stuttgard und des OLG Koblenz kann ich 20.880€ ansetzen (87.000€,24%). Hier sind 13.171,20€ für die GRV enthalten. Bleiben somit 7.708€ für eine private abzugsfähige Altersvorsorge über.
Diese schöpfe ich voll aus durch eine BAV mit 4.440€ und sonstige Kleinverträge...

Die gute Dame vom JA ist nun jedoch der Meinung das ich mit meinen 4.440€ bereits die 4% Marke ausgeschöpft habe (87.000,4%=3480€).

Nun zu meinem Problem:
Zuständig ist das JA Diepholz, ergo das OLG Celle, welches in den Leitlinien auch nur die 4% angibt. Eine Betrachtung, welche über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus geht, wird hier nicht gemacht. Durch die 24% Regel in Stuttgart findet dies jedoch Beachtung.

Kann ich mich auf die Richtlinie und das Urteil vom OLG Koblenz berufen?

Ich hab bereits auch einen Anwalt(in) beauftragt die Berechnung zu prüfen, aber vielleicht hat jemand von euch einen ähnlich gelagerten Fall erlebt oder weiß wie es mit der Anwendbarkeit von Gerichtsurteilen verhält?

Hier noch der Link zum Gerichtsurteil:

http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/b...rhalt.html

Ich hab meine eigene Berechnung als PDF angehängt, diese beruht auf meiner Arbeitsverdienstbescheinigung des AG und zum Teil aus der Berechnung vom JA. Kann mir jemand sagen, ob diese Berechnung soweit in Ordnung ist?

Ich bin derzeit an einer Fernuni eingeschrieben und erwarte irgendwann einen einen Abschluss im Wirtschaftsingenieurwesen. Die Gebühren liegen bei 305€ im Monat. Diese wollte ich mit angeben, jedoch schrieb mit Frau XXX vom JA folgendes dazu:

"Auch nicht berücksichtig wurden die Ausbildungskosten. Sie sind bereits entsprechend gut qualifiziert, so dass zusätzliche Weiterbildungskosten nicht zu Lasten des Kindesunterhaltes gehen können"

So wie ich das sehe, ich das ihre persönliche Meinung!? Sie meint meine Ausbildung (Meister) wäre ausreichend. Muss ich das so hinnehme?

In einer Mail Antwortet ich folgendes dazu:

"Weiterhin schreiben Sie, dass Sie die Schulungskosten nicht anrechnen, da sie der Meinung sind, dass ich eine zu genüge qualifizierte Ausbildung habe.
Ich bin anderer Meinung, denn ohne eine weitere Ausbildung werde ich das Einkommen in den nächsten Jahren nicht halten können. Erste Gehaltskürzungen hat
es bei meinem neuen AG bereits gegeben und ein neuer Tarifvertrag soll bis Mai ausgehandelt werden.
Zudem profitiert das Kind auch davon, wenn ich nach der Ausbildung ein höheres Gehalt bekomme. Diesen Aspekt haben sie nicht berücksichtigt."

Wie ist eure Meinung zu diesem Sachverhalt?

So ich hoffe ihr konnte mir folgen.
Ich Danke schon mal für hilfreiche Antworten

Gruß
Rockwurst
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
bereinigtes Nettoeinkommen / Beitragsbemessungsgrenze - von Rockwurst - 08-01-2013, 20:44

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Trennungsunterhalt von der Frau, wenn Kindergeld bereinigtes Netto übersteigt? Nintendo 13 2.226 11-04-2023, 11:55
Letzter Beitrag: p__
  Rechtsanwaltskosten abzugsfähig vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen Freund_der_RA 6 5.134 08-03-2013, 11:27
Letzter Beitrag: grisu

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste