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Pro & Contra gemeinsame Sorge
#11
Ich habe euch hier mal eine Niederschrift vom damaligen Jugendamt zum Thema gem. Sorgerecht abgeschrieben. Bei mir hatte damals die KM erst auch vehement abgelehnt und gewehrt, sogar schriftlich mit banalsten Begründungen, die komplett aus der Luft gegriffen und haltlos waren.

Da ich eine sehr intensive Beziehung zu meinen Kindern pflege, seit Geburt an, ist die KM keineswegs damit durchgekommen, letztendlich hat selbst das Jugendamt ihr nahegelegt, der gemein. Sorge zuzustimmen, um sich weiteren Ärger zu ersparen.

Das geschah dann am 24-01-2013, und dieses ist damit selbst im Vorfeld rechtsgültig, bevor das Gesetz amtlich wurde.

Dieses ist die dazu inhaltliche Belehrung, meine Urkunden werde ich sicherlich nicht veröffentlichen.




Landkreis Saalekreis Ort, Datum: PLZ Ort, 24.01.2013
Jugendamt


Niederschrift über die Belehrung vor Abgabe der Sorgeerklärung
Die nach § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ermächtigte Urkundsperson belehrte:

Herrn XXX Geburtsname:
Frau XXX Geburtsname:

vor Abgabe der Sorgeerklärung für das Kind
XXX geb. am: 00.00.0000 in: Ort

wie folgt:
Als Eltern des o. g. Kindes wollen Sie die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 BGB erklären.
Diese Erklärung kann nach Rechtskraft nur durch Entscheidung des zuständigen Familiengerichts gem. §§ 1671,1672 BGB aufgehoben werden.
Sie können innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge den Namen des Kindes neu bestimmen (§1617b BGB). Diese Entscheidung ist auch für die weiteren gemeinsamen Kinder bindend. In dem Fall, dass das Kind bereits das 5. Lebensjahr vollendet hat, muss auch das Kind der Namensänderung zustimmen.
Uns wurde erklärt, dass nach Herbeiführung des gemeinsamen Sorgerechts beide Elternteile das Recht und die Pflicht haben, für das Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Sorge für die Person als auch die Sorge für das Vermögen des Kindes. Sie beinhaltet somit z.B. auch das Recht den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Uns ist bewusst, dass der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält, nur die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung unseres Kindes haben.
Ansonsten ist die elterliche Sorge von beiden Eltern in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen auszuüben. Bei Gefahr im Verzug ist selbstverständlich jeder Elternteil dazu berech¬tigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Uns wurde weiter erläutert, dass bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern in Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Be-deutung ist, das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen kann.
Wir bestätigen hiermit, wie vorstehend belehrt worden zu sein und eine Ausfertigung dieser Niederschrift erhalten zu haben.



Unterschrift des Vaters Unterschrift der Mutter
XXX XXX


Aushändigung der o.g. Niederschrift und die eigenhändige Unterschrift wird bestätigt. PLZ Ort, den 24.01. 201 3


Unterschrift, Amtsbezeichnung Urkundsperson
"Tempus Fugit - Amor Manet"
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Pro & Contra gemeinsame Sorge - von Jessy - 29-05-2013, 10:34
RE: Pro & Contra gemeinsame Sorge - von Jigsaw - 29-05-2013, 11:00
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