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Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170
#1
Da die Frage hier schon ein paarmal diskutiert wurde, habe ich die Frage der Bestellung des Pflichtverteidigers bei einer Beschuldigung nach STGB § 170 recherchiert (nicht verbindlich).

Eine gute Zusammenfassung gibt es hier:
Ihr Anspruch auf Pflichtverteidigung

In STPO § 140 ist es festgelegt:

Zitat:(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
  5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Da der STGB § 170 keine Mindeststrafe von 1 Jahr vorsieht und idR. vor dem Amtsgericht verhandelt wird, fallen die Punkte 1 und 2 schon weg.

Punkt 3 "mögliches Berufsverbot" kann allerdings ein Grund sein. Wenn jemand zB. in einem Bereich arbeitet, der durch eine eingetragene Vorstrafe unzugänglich wird, ist das einem Berufsverbot gleichzusetzen. Deshalb kann jeder, der für Banken, Versicherungen, Rüstungsindustrie, den Staat, Geheimdienste oder ähnliches arbeitet, auf jeden Fall einen Pflichtverteidiger beantragen. Auch in anderen Berufsgruppen lohnt sich der Antrag in jedem Fall, sofern man nicht vorbestraft ist, denn es kann immer passieren, dass ein Arbeitgeber sich bei einer Bewerbung das Führungszeugnis zeigen lässt. Selbst wenn das Gericht den Antrag ablehnt, lohnt er sich schon deshalb, weil er Kosten verursacht und das Verfahren in die Länge zieht.

Alle übrigen Punkte sind an weitere spezielle Voraussetzungen gebunden, die entweder durch den Zustand des Beschuldigten begründet oder den Antrag der Staatsanwaltschaft, wie im Sicherungsverfahren, gebunden sind. Wenn es erst einmal so weit gekommen ist, muss man sich über STGB § 170 weniger Sorgen machen, als über die anderen Probleme die man dann hat - das könnte zB. die Frage sein, wie man trotz Zwangseinweisung wieder aus der Psychiatrie kommt Wink .
https://t.me/GenderFukc
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Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Petrus - 24-10-2013, 19:49
RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 24-10-2013, 20:07
RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 24-10-2013, 21:35
RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Nappo - 24-10-2013, 22:48
RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 25-10-2013, 14:06
RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 25-10-2013, 14:10
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RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 25-10-2013, 17:33
RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 28-10-2013, 00:21
RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 28-10-2013, 11:36
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RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 28-10-2013, 11:15
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RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 30-10-2013, 12:52
RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Nappo - 30-10-2013, 12:57
RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 30-10-2013, 15:38
RE: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170 - von Ibykus - 23-11-2013, 16:18

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