21-02-2014, 14:09
(21-02-2014, 13:47)Eifelaner schrieb: Mit Sicherheit nicht, da nach § 1601 BGB nur Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel etc. Eltern Großeltern etc.) unterhaltsrechtlich füreinander haften.
Das hat doch Juristen nicht abgehalten, in wahnwitziger Weise immer neue Unterhaltspflichten über solche Grenzen hinweg zu erfinden.
Passt das BGB nicht, erfindet man einfach ein neues Rechtsgebiet und führt neue Begriffe ein. Und schwuppdiwupp wird aus Unterhalt plötzlich eine "Bedarfsgemeinschaft", in der jeder für jeden zu zahlen hat oder man trickst wie beim Elternunterhalt herum, damit auch die nichtverwandten Schwiegerkinder zu zahlen haben.