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Mehrtägiger Ausflug Kindergarten
#81
Ich bleibe einfach einmal in diesem Thread:

Die Mutter meines Sohnes hatte vor ein paar Monaten in ihrer mütterlichen Weisheit entschieden, dass es besser ist, den Kindergarten zu wechseln. Im Programm des neuen Kindergartens steht übrigens auch eine mehrtägige Fahrt, aber das nur nebenbei.
Im ersten Moment habe ich mich zwar geärgert, erstens weil ich dazu nicht befragt wurdeBig Grin und zweitens, weil die Verfahrensbeiständin im letzten Verfahren feststellte, dass es im Leben meines Sohnes zu viel Unruhe gäbe und ich angesichts dessen nicht der Meinung war, dass ein Wechsel des Kindergartens da von Vorteil ist.

Aber wie immer gilt natürlich der Grundsatz "Quod licet Iovi, non licet bovi."

Im zweiten Moment dachte ich mir, dass es doch eigentlich ganz schön sei, da der neue Kindergarten so gelegen ist, dass ich meinen Sohn dort abholen kann. Da habe ich allerdings die Rechnung ohne die Mutter gemacht, da die so gar nicht damit einverstanden ist, dass ich ihn dort abhole. Das ging dann ein paar Monate so hin und her...

Zitat:Das Gericht wolle dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für folgendes beabsichtigte Verfahren gewähren, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reicht er nach:

1. Das Gericht wolle die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vor dem Amtsgericht Pinneberg unter dem Aktenzeichen – xxx - dahingehend abändern, dass der Antragsteller das Recht hat, seinen Sohn zum Zwecke des xxx Umgangs von der Kindertagesstätte xxx abzuholen und die Antragsgegnerin den gemeinsamen Sohn gegen Umgangsende am Bahnhof in Neumünster abholt.
2. Das Gericht wolle der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegen.



Begründung:

Die Parteien sind die nicht-ehelichen und sorgeberechtigten Eltern des gemeinsamen Kindes xxx, geboren am xxx.

Zuletzt schlossen die Eltern am 29.04.2014 vor dem Amtsgericht Pinneberg unter dem Aktenzeichen – xxx – einen Vergleich, in dem der Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn geregelt ist.

Da zu der Zeit die Kindertagesstätte, die der gemeinsame Sohn besuchte, vom Antragsteller nicht ohne unzumutbaren Aufwand erreicht werden konnte, einigten sich die Parteien bezüglich der Hol- und Bring-Regelung darauf, dass die Antragsgegnerin xxx zu Beginn des Umgangs nach Neumünster bringe und der Antragsgegner ihn zum Ende des Umgangs nach xxx bringe.

Im Juli dieses Jahres informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass sie eigenmächtig, ohne Konsultation und Absprache mit dem Antragsteller, einen Wechsel der Kindertagesstätte für die Zeit nach den Sommerferien dieses Jahres veranlasst habe.

Durch diesen Wechsel ist es dem Antragsteller nunmehr möglich, seinen Sohn in der Kindertagesstätte abzuholen, da diese in kurzer Zeit fußläufig vom Bahnhof xxx erreichbar ist. Es wird daher diesseits festgestellt, dass die Geschäftsgrundlage der vorgenannten Vereinbarung bezüglich der Hol- und Bring-Regelung entfallen ist.

Da der Antragsteller bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen damit gemacht hatte, seinen Sohn direkt aus der Kindertagesstätte abzuholen – Er tat dies gut ein Jahr, als xxx seinerzeit eine Kindertagesstätte in Neumünster besuchte - trat er diesbezüglich mit dem Anliegen, xxx auch in Zukunft in der Kindertagesstätte abholen zu wollen, an die Antragsgegnerin heran. Ein Gespräch mit xxx ergab, dass er sich darüber freuen würde, vom Vater im Kindergarten abgeholt zu werden.

Um diesbezüglich Einvernehmen herzustellen, führte der Antragsteller mehrere Gespräche mit der Antragsgegnerin, zuletzt am 06.11.2014. Die Antragsgegnerin lehnte eine Änderung der Hol- und Bring-Regelung allerdings ab, ohne dem Anliegen des Antragsteller substantielle Gründe entgegenzustellen.

Diese kategorisch ablehnende Haltung erschließt sich dem Antragsteller nicht, zumal es der Antragsgegnerin im letzten Anhörungstermin am 29.04.2014 noch „egal“ war, ob sie xxx nun nach Neumünster bringt oder sie ihn hier abholt.

Der Antragsteller weist an dieser Stelle auf das verfassungsmäßige Recht seines Sohnes auf zwei gleichberechtigte und gleichwertige Elternteile hin. Dieser Grundsatz fand zuletzt Ausfluss in der diesjährigen Novelle des §1626a BGB.
Dies beinhaltet ebenso, dass der Antragssteller die Möglichkeit haben muss, soweit es Umstands halber möglich ist, am Alltagsleben seines Sohnes teilzuhaben. Die Möglichkeit xxx in der Kindertagesstätte abzuholen bietet genau eine solche, für xxx spür- und erlebbare, Schnittstelle zum Alltag seines Sohnes.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Vermeidung einer Übergabesituation zwischen Vater und Mutter dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Übergang zwischen der mütterlichen und väterlichen Sphäre gelänge so für xxx wesentlich natürlicher und auch unbelasteter.

Zu diesen grundsätzlichen Erwägungen kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin, obwohl dies im Rahmen einer Mediation im Jahre 2012 anders vereinbart war, es grundsätzlich und regelmäßig versäumt, den Antragsteller über wesentliche Vorgänge und Ereignisse aus xxx Leben zu informieren. So unterließ es die Antragsgegnerin im Laufe der letzten zweieinhalb Jahren den Vater über den Inhalt von Eltern- und Entwicklungsgesprächen in Kenntnis zu setzen. Auch andere Informationen erreichen den Antragsteller nicht oder verspätet, wie zum Beispiel der aktuelle Wechsel der Kindertagesstätte.
Auch aus diesem Grund ist es für den Antragsteller notwendig sich vor Ort aus erster Hand zu informieren, was die Abholung seines Sohnes aus dem Kindergarten ermöglichen würde.

Es entsteht diesseits der Eindruck, dass Frau xxx aus Gründen, die zu erörtern sein werden, den Antragsteller von xxx Alltagsleben fernzuhalten sucht.

Des Weiteren ist zu bemerken, dass sich der Antragsteller hilfesuchend an den zuständigen Mitarbeiter des ASD xxx, Herrn xxx, wandte. Dies mit einer E-Mail vom 01.10.2014

Anlage 1

welche von Herrn xxx am 02.10.2014 dahingehend beantwortet wurde, dass er sich der Sache annehmen wolle.

Anlage 2

Leider muss diesseits festgestellt werden, was auch aus dem letzten Gespräch mit der Antragsgegnerin hervorging, dass in dieser Hinsicht nichts geschehen ist und Herr xxx bis zum heutigen Tage untätig blieb. Weiteres Zuwarten stünde daher dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz entgegen.

Da davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin bereits zum letzten Verhandlungstermin Ende April wusste, dass sie einen Wechsel des Kindergartens ca. acht Wochen später veranlassen würde oder dies zumindest beabsichtigte, hätte diese Tatsache bereits im zuletzt geschlossenen Vergleich berücksichtigt werden können. Insofern ist Frau xxx für das dadurch notwendig gewordene jetzige Verfahren dementsprechend in vollem Umfang mit den Kosten zu belasten.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist.

Timo Sassi
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