(03-06-2014, 18:11)p schrieb: Lieber Skipper, das FamFG mag die Dinge nach seinem Gusto nennen, der grundlegende Mechanismus ist und bleibt die Klage nach §253 ZPO. Das Zivilprozessrecht, hier Buch 2, ist die Grundlage, auf der auch das FamFG zu spielen hat und tatsächlich spielt. Man kann gerne die Buchstaben austauschen, es bleibt doch eine Klage und benötigt punktgenau exakt deren Erfordernisse.
Nein, so ist es tatsächlich nicht. Das FamFG ist eine lex specialis und kann als solche der Zivilprozessordnung entgegenstehende Regelungen enthalten (und tut es auch). Somit ist es, mathematisch ausgedrückt, keine echte Teilmenge der ZPO.
Wenn man genauer hinsieht, erkennt man auch die Unterschiede: Z.B. gibt es bei der Verfahrenseinleitung im FamFG keine Muss-Vorschriften, was für die Frage der Zulässigkeit von Bedeutung ist.
Summa summarum besteht sehr wohl ein Unterschied, wobei der Unterschied hier zugunsten des TO ausfällt: Sein Antrag wird nicht abgewiesen, werden, wenn er ihn als Klageschrift ausgestaltet.