11-08-2014, 12:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-08-2014, 13:03 von Absurdistan.)
Entscheidend ist hier aber auch wie Ibykus auch erwähnte das zw. Begründung der gemeinsamen Sorge und Beibehaltung der geimeinsamen Sorge ein gigantischer Unterschied besteht.
Bei 95% der Scheidungen ist die Aufhebung der gemeinsamen Sorge überhaupt kein Thema.
Bei der Begründung der gemeinsamen Sorge reicht es sogar schon im VKH-Verfahren wenn es nicht spannungsfrei zugeht um VKH zu verwehren.
Der Meinung ist jedenfalls Richter Meyer am OLG Hamburg.
Die Mutter sollte Stellung beziehen. Hat sie nicht gemacht. Der Richter hat das dann so interpretiert das anzunehmen ist, das sich die Situation nicht gebessert hat weil die Mutter nicht reagiert.
Ich gehe jetzt mit vollem Kostenrisike am 19.9 in die Verhandlung. Mein Anwalt will schon mal für die VKH-Schriftsätze 405 Euro haben.
Was is eigentlich aus deinem Antrag geworden p? Sollte das nicht auch weitergehen?
Bei 95% der Scheidungen ist die Aufhebung der gemeinsamen Sorge überhaupt kein Thema.
Bei der Begründung der gemeinsamen Sorge reicht es sogar schon im VKH-Verfahren wenn es nicht spannungsfrei zugeht um VKH zu verwehren.
Der Meinung ist jedenfalls Richter Meyer am OLG Hamburg.
Die Mutter sollte Stellung beziehen. Hat sie nicht gemacht. Der Richter hat das dann so interpretiert das anzunehmen ist, das sich die Situation nicht gebessert hat weil die Mutter nicht reagiert.
Ich gehe jetzt mit vollem Kostenrisike am 19.9 in die Verhandlung. Mein Anwalt will schon mal für die VKH-Schriftsätze 405 Euro haben.
Was is eigentlich aus deinem Antrag geworden p? Sollte das nicht auch weitergehen?