Ab dem 14. Lebensjahr ist eine Anhörung des Kindes zur "gemeinsamen Sorge" zwingend (vgl. § 159 Abs. 1. S. 1 FamFG). Wenn es zur Anhörung kommt, kann auch ein jüngeres Kind angehört werden (vgl. § 159 Abs. 2 FamFG). Das entscheidet ggfs. der Richter.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #