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Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung
Moin Avatar.

Gleich mehrere Mißverständnisse Deinerseits:

- Nach § 158 FamFG vertritt ein VB in erster Linie die Interessen des Kindes. Er wirkt bei einer einvernehmlichen Lösung lediglich mit. In dieser Rolle, der Mitwirkung, wird ein VB laut Gesetzestext sogar hinter seine ansonsten Verfahrensbeteiligung gestellt.

- Ein VB ist daher nicht als 'neutrale Person' zu betrachten und fällt von daher als Begleitung in diesem Sinne aus.

- Nirgends sehe ich Deinen Anspruch fixiert, über jeden Schritt und Tritt der VB, und dann auch noch außerhalb Deines Zuständigkeitsbereiches, informiert zu werden.

- Ob die VB die Grenze von der Einschätzung/Beratung hin zur Ausübung des Heilberufes überschritten hat, kommt sehr auf konkretes Handeln und Formulierungen in der Stellungnahme an.

- Auch ErzieherInnen können mit Zusatzausbildungen die Approbation zur Ausübung heilberuflicher Tätigkeiten erlangen. Grenzen sind deutlich definiert im Psychotherapeutengesetz - PsychThG, § 1 Berufsausübung

Was hat die VB so schwerwiegend 'verbrochen', daß Du so angefressen auf sie reagieren mußt?
Was hat das OLG an der VB bemängelt?

Ich bin immer wieder erstaunt, wie und in was sich aufgebrachte Vater verzetteln können, als hätten sie nix Besseres zu tun.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - von Skipper - 18-05-2015, 11:24

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