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Schreiben von FA - Angaben zur Unterhaltsfähigkeit
#1
Hallo,

Wir haben heute ein nettes Schreiben bekommen - wonach wir und mein MANN alle Einkünfte / Vermögen angeben sollen... Mein Mann hat nämlich ein 13-jährigem Kind. Wir sind seit 4 Jahren verheiratet und dieses Schreiben kommt seit Eheschließung zum ersten mal!
Muss ich als Ehefrau auch die Hosen runterlassen - wie Angaben machen - Riester Rente, Lebensversicherung??? Auch wenn diese vor Heirat abgeschlossen wurde?

Mein Mann zahlt den Mindestsatz - und ich bin der Besserverdienende.

Wir haben auch ein Kind - und haben vor kurzem ein Darlehen für ein Grundstück aufgenommen - muss dies auch angegeben werden?

Bitte um gute Ratschläge :-) ...auch die Väter!
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#2
Ihr seid verheiratet
und lebt offensichtlich zusammen - seit 4 Jahren ?
Und Dein Einkommen ist höher - arbeitet er auch ?
Und ein gemeinsames Kind habt Ihr auch - wie alt ?

Warum zahlt Dein Mann nur den Mindestunterhalt ?
Um welche Unterhaltsarten geht's - nur Kindesunterhalt ?
Wie wurde der Unterhalt festgelegt - gibt es einen Titel ?
Wurde der Titel immer bedient oder hat Dein Mann (warum auch immer) weniger gezahlt ?
https://t.me/GenderFukc
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#3
Nein seit 6 Jahren - dieses Schreiben sehen wir zum ersten Mal, wirklich! Und ja er arbeitet auch. Unser Kind ist 3 Jahre alt.

Mein Mann zahlt nur den Mindestsatz - da er nicht mehr verdiente - ABER ich.
Er zahlt laut Titel.

Meine Frage ist zusätzlich| Müssen alle Angaben lt dieesem von mir aufgeschlüsselt werden, z.B auch mein altes Sparkonto? Oder welche Angaben wären hier freiwillig (falls vorhanden)

Danke & lg
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#4
Deine wirtschaftlichen Verhältnisse musst du nicht offenlegen, um deine eigentliche Frage zu beantworten.

Dein Mann muss aber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Daraus lassen sich gewisse Dinge ableiten, Stichwort Ersparnis in der Haushaltsführung etc.

Unterm Strich heißt das, dass du indirekt mitbezahlen wirst.
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#5
Erst mal: Was ist FA?

Falls du Jugendamt meinst gilt das:

Solange er den Mindestunterhalt (Stufe 1 DDT) leistet, musst du überhaupt nichts offen legen, dann zählen nur seine Einkünfte und gut ist.
Nur wenn er zum mangelfall wird, also den Mindestunterhalt nicht mehr zahlen kann, kommt eine Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis etc. in Betracht.

Er muss Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machen und falls er nach Steuerkl 5 besteuert wird muss er es sich gefallen lassen, dass sein netto so gesehen wird als hätte er mindestens Steuerklasse 4.
Dein Einkommen, Vermögen, was auch immer, geht die Leute gar nichts an.

Übrigens können die natürlich aufgrund des Steuerbescheids, welcher ja auch Angaben über dich enthält gewisse Rückschlüsse ziehen, was aber trotzdem belanglos ist.

Solange er weiterhin den Mindestunterhalt zahlen will, solltet ihr den Fragebogen höchst sparsam ausfüllen, falls ihr dem JA Sand ins Getriebe streuen wollt, könnt ihr die nötigen Angaben auch als formlosen Aufsatz schreiben.
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#6
Wir haben ein Grundstück gekauft - d.h. Ein hohes Darlehen aufgenommen, hat dies einen Sinn anzugeben - bzw. Kann dies den Betrag mindern?

@MitGlied: Was soll man als formlosen Satz dem Jugendamt mitteilen?
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#7
http://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html
Du bist nicht in gerader Linie mit der Tochter deines Mannes verwandt, also keine Auskunftspflicht für dich.
Es steht kein Wort darüber drin in welcher Form die Auskunft erteilt werden muss.
es steht nicht drin, dass man über seine Wohnverhältnisse etc. Auskunft geben muss. All diese Dinge sind im Selbstbehalt berücksichtigt.

Zum Selbstberechnen macht es Sinn sich die Unterhaltsleitlinien der OLGs zu besorgen, da steht alles in feinem Juristen-Deutsch drin.

Also kann man frei schreiben, was man die letzten 12 Monate monatlich verdient hat, wie hoch die Werbungskosten waren/sind, welche abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen vorhanden sind.
Falls der Arbeitslohn zweifelhafte Bestandteile, also Auslösungen, Überstunden etc. enthält, schreibt man das auch dazu, damit das entweder nicht oder nur teilweise unterhaltsrechtlich bewertet wird.
Schreibt man frei, macht man dem JA mehr Arbeit. Füllt man das Formular aus, dann gibt der Bearbeiter die Daten in ein Berechnungstool auf seinem PC ein und lässt sich das Ergebnis anzeigen, ansonsten muss er die Daten mühsam ablesen und selbst aufbereiten.
Das schickt man dann erst mal hin. Auf Verlangen sind dann Belege einzureichen.
In den Kopien der Belege (Verdienstbescheinigungen) schwärzt man jegliche Angaben die das JA nix angehen, also Kontennummern usw.
Den Steuerbescheid (wg Rückerstattung zählt auch zum Einkommen) legt man bei, falls der angefordert wird, auch hier Kontonummern etc. schwärzen.

Angaben zu persönlichen Belastungen, Wohnsituation, Darlehen etc. machen nur Sinn, wenn man den Mindestunterhalt nicht zahlen kann und man bereits im Vorfeld sicher ist, dass diese Angaben dazu dienlich sind den Mangelfall nachzuweisen.
Das Formular ist ein Standard-Teil, das möglichst alle Auskünfte anfordern soll, damit der Mitarbeiter beim JA gleich mal gut eingedeckt ist um bequem argumentieren zu können. Wenn es Problemen kommt, z.B. man mal nicht zahlen kann, braucht er nur das Formular und die vollständigen Kopien rauszuholen und weiß wo er pfänden muss, wo er beim Arbeitgeber stressen kann, wie er einen gefügig machen kann usw. Also Daten-sparsam sein.
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#8
(15-05-2013, 19:43)iglu schrieb: Deine wirtschaftlichen Verhältnisse musst du nicht offenlegen, um deine eigentliche Frage zu beantworten.
Richtig! Denn das wird längst bekannt sein.
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#9
(15-05-2013, 18:58)Sonja13 schrieb: Bitte um gute Ratschläge :-) ...auch die Väter!

Erst mal Trennungsfaq Unterhaltsermittlung durchlesen.

Dann gilt grundsätzlich: Nur minimale Informationen an das JA!

Das heißt:

Alle Angaben auf z.B. Gehaltszetteln, die Rückschlüsse auf Arbeitgeber, Krankenversicherung, Bankkonto etc. zulassen, werden geschwärzt.

Den mitgesendeten Fragebogen NICHT ausfüllen (da werden viele Sachen abgefragt, die das JA einen Sch* angehen).

Ihr macht selbst eine Aufstellung über die relevanten Summen und schickt diese dann an JA.

Wie hoch sind die Kosten für den hoffentlich regelmäßigen Umgang? Diese unbedingt als Abzugsposten angeben!

Simon II
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#10
Mal ne Zwischenfrage: wie soll man eigentlich seine "berufsbedingten Aufwendungen" nachweisen wenn man den Arbeitgeber nicht bekannt gibt? Wenn man nur Auswärtstätigkeiten zu leisten hat, dann seh ichs ein, dass das unsinnig ist. Selbst dann wird man aber nen Wisch vom Chef brauchen der bestätigt, dass man als Mitarbeiter nicht IN der Firma arbeitet sondern direkt von zu hause aus zu Kunden fährt und spätestens da wird der Chef angeben, wo sein Büro/Werkstatt steht...Bei ner festen Arbeitsstätte bildet doch die Adresse des Arbeitgebers die Grundlage zur Berechnung der berufsbedingten Aufwendungen, oder nicht? Sonst könnte ja jeder daherkommen und reinschreiben "40 km Entfernung zum Arbeitsplatz" obwohl er direkt ums Eck vom Chef wohnt...

Hab natürlich (was auch sonst....) den Fehler gemacht und die Kontodaten nicht geschwärzt....Kontopfändung hab ich zwar bis jetzt nicht, aber denke das JA kann anhand der Unterhaltsüberweisungen eh rausfinden von welchem Konto aus das ging und dann entsprechend Pfändung einleiten. Ist ein Umweg von nur einem Anruf, der keine 5 Minuten dauert...Daher wird ein Kontowechsel auch nicht so viel bringen wenn man die Daten mal ans JA rausgerückt hat, oder?

Bitte um Denkfehler-Korrektur und konstruktive Vorschläge/Meinungen

A-Bär
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#11
1. man braucht ja nur den Namen des Arbeitgebers schwärzen und nicht den Ort.
2. Bei den Kontendaten geht es um einen Zeitgewinn von maximal einen Tag bis die Daten vorliegen, das könnte evtl. reichen, dass man seine Kohle vorher abgehoben/überwiesen hat.
Durch die zunehmende Vernetzung ist das sowieso unwichtiger geworden. Viel wichtiger ist es sich pfändungsfest zu machen, wenn die Karre gegen die Wand fährt, ob dann die Pfändung heute oder erst morgen kommt spielt dann keine so große Rolle mehr.
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#12
(15-05-2013, 19:43)iglu schrieb: Deine wirtschaftlichen Verhältnisse musst du nicht offenlegen, um deine eigentliche Frage zu beantworten.
sicher?

unterhaltsrechtliche Leitlinien (SüdL) schrieb:21.5 Anpassung des Selbstbehalts
21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
21.5.2 Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen angeführten Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der
Selbstbehalt. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellter Kindern der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 560 €, und wenn dieser erwerbstätig ist, 650 € angesetzt.
das läßt sich aber alles schlecht errechnen, wenn keine Einkommensangaben des "Partners" vorliegen.
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#13
Deswegen hab ich auch immer dazu geschrieben: solange der Mindestunterhalt bezahlt wird. denn dann spielt der Selbstbehalt zunächst mal keine Rolle
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#14
Wie ich bereits schrieb sind das dann Rückschlüsse. Der nicht verwandte Partner ist nicht auskunpftspflichtig.

Bei der heute üblichen Datenschieberei, blue deutete es an, spielt es auch keine Rolle. Ansonsten s.o.
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#15
(16-05-2013, 18:23)MitGlied schrieb: Viel wichtiger ist es sich pfändungsfest zu machen, wenn die Karre gegen die Wand fährt, ob dann die Pfändung heute oder erst morgen kommt spielt dann keine so große Rolle mehr.
Und noch viel wichtiger ist, zu erkennen, dass die Karre demnächst vor die Wand fährt. Dieses Thema vernachlässigen die meisten und wiegen sich in der Wiege eines gerechten deutschem Familienrecht.

Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist durch (viele) Frauen besser organisiert, als ein Flug zum Mars durch die NASA. Big Grin
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#16
(16-05-2013, 18:02)A-Bär schrieb: Mal ne Zwischenfrage: wie soll man eigentlich seine "berufsbedingten Aufwendungen" nachweisen wenn man den Arbeitgeber nicht bekannt gibt?

Beschreibung Deiner Tätigkeit und Angabe der entstehenden Kosten. Fertig!

Wenn das JA das nicht anerkennt, gibt es sowieso ein Gerichtsverfahren, und dann offenbarst Du DEINEM Rechtsanwalt Deinen Arbeitgeber und DER bestätigt die Richtigkeit Deiner Zahlen, ohne dem Gericht Deinen Arbeitgeber zu enthüllen.

Man sollte dem JA die Arbeit so schwer wie möglich machen! Tongue

Viele JA-Mitarbeiterinnen sind glücklicherweise ziemlich faul; und wenn die merken, daß Du ernsthafte Schwierigkeiten machst, lassen sie Dich in Ruhe (klappt nicht immer, aber nach meiner Erfahrung ziemlich häufig).

Natürlich kannst Du auch jederzeit als aufrechter deutscher Untertan vor ihnen auf dem Boden kriechen und ihnen sämtliche Daten frei Haus liefern, auf das sie eine schöne Berechnung zu Deinen Ungunsten vornehmen können.

Simon II
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#17
Ist wie Poker und Mikado zusammen, man muss das Gespür haben wie weit man das Spiel mit dem JA treiben kann. Wenn es zur Klage kommt, braucht man einen Anwalt, den man zunächst mal selbst bezahlen muss, bzw. den ganzen Stress mit Beratungsschein etc.
Wenn man genau weiß, dass man den Mindestunterhalt zahlen kann/muss und sicher kein Mangelfall wird, dann lohnt sich Anwalt/gerichtsverfahren nur dann, wenn die Vorstellungen über die Einstunfung weit auseinander liegen.
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#18
(17-05-2013, 08:56)MitGlied schrieb: Ist wie Poker und Mikado zusammen, man muss das Gespür haben wie weit man das Spiel mit dem JA treiben kann. Wenn es zur Klage kommt, braucht man einen Anwalt, den man zunächst mal selbst bezahlen muss, bzw. den ganzen Stress mit Beratungsschein etc.
Wenn man genau weiß, dass man den Mindestunterhalt zahlen kann/muss und sicher kein Mangelfall wird, dann lohnt sich Anwalt/gerichtsverfahren nur dann, wenn die Vorstellungen über die Einstunfung weit auseinander liegen.

Sehr gut auf den Punkt gebracht!

Simon II
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